Bei einer mittelbaren Schenkung
		eines Grundstücks, bei dem der Schenker dem Beschenkten den Kaufpreis für ein
		bestimmtes Grundstück bezahlt, ist der Wert des Grundstücks grundsätzlich
		anhand der von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise zu
		ermitteln. Gibt es keine derartigen Vergleichspreise, kann der konkrete, für
		das Grundstück bezahlte Kaufpreis als Vergleichspreis herangezogen und der
		Schenkungsteuer zugrunde gelegt werden. 
Hintergrund: Statt der
		Schenkung eines Grundstücks oder eines Geldbetrags kann ein Grundstück auch
		mittelbar geschenkt werden. Hierzu sucht sich der Beschenkte ein konkretes
		Grundstück aus, und der Schenker zahlt den Kaufpreis. Steuerlich wird dann ein
		Grundstück verschenkt und nicht Geld, so dass das Grundstück zu bewerten ist.
		
Sachverhalt: Der Kläger
		schenkte seiner Tochter mittelbar ein Grundstück und bezahlte den Kaufpreis in
		Höhe von 920.000 € für das von seiner Tochter ausgesuchte, mit einem
		Einfamilienhaus bebaute Grundstück. Der Gutachterausschuss konnte keine
		Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren für das Grundstück zur Verfügung
		stellen. Das Finanzamt setzte daraufhin als Wert der Schenkung den Kaufpreis
		von 920.000 € als Vergleichswert an. Der Kläger, der sich zur Übernahme
		der Schenkungsteuer verpflichtet hatte, war der Auffassung, dass der Kaufpreis
		kein Vergleichswert sei und dass die Bewertung nach dem Sachwertverfahren
		erfolgen müsse. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: 
- 
Die Schenkung ist mit dem
gemeinen Wert zu bewerten. Dies ist der
Verkaufspreis, der im normalen
Geschäftsbetrieb bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Für diese
Wertermittlung sieht das Gesetz verschiedene Methoden vor. So sind Ein- und
Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Nur
wenn kein Vergleichswert oder keine Vergleichsfaktoren vorliegen, kann auf das
Sachwertverfahren zurückgegriffen werden. - 
Bei Anwendung des
Vergleichswertverfahrens sind die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten
Vergleichspreise oder hilfsweise die von den Gutachterausschüssen für geeignete
Flächeneinheiten des Gebäudes ermittelten und mitgeteilten Vergleichsfaktoren
heranzuziehen. - 
Im Streitfall verfügte der
Gutachterausschuss über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Daher
konnte auf einen zeitnah zum Schenkungstag vereinbarten Kaufpreis für ein
vergleichbares Grundstück zurückgegriffen werden. Dies kann auch das mittelbar
geschenkte Grundstück selbst sein, wenn der Kaufpreis fremdüblich vereinbart
worden ist. Das Finanzamt durfte daher 920.000 € als Wert der Schenkung
ansetzen. Denn dies war der fremdüblich vereinbarte Kaufpreis. 
Hinweise: Im Ergebnis
		steht der Kläger so, als habe er seiner Tochter einen Geldbetrag in Höhe von
		920.000 € geschenkt. Der frühere Vorteil der mittelbaren Schenkung
		besteht damit nicht mehr. Früher wurden die Grundstücke meist unterhalb ihres
		tatsächlichen Werts steuerlich bewertet; daher war es steuerlich interessant,
		nicht Geld zu verschenken, sondern ein Grundstück (mittelbar) zu
		verschenken.
Der Gesetzgeber geht zunehmend dazu
		über, die Grundstücke mit ihrem tatsächlichen Wert steuerlich zu bewerten. Dies
		erfolgt aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung, die
		sicherstellen soll, dass die Schenkung eines Geldbetrags von 920.000 €
		genauso hoch besteuert wird wie die Schenkung eines Grundstücks mit einem
		tatsächlichen Wert von 920.000 €.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.8.2022 –
		II R 14/20; NWB
					