Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auch in seinem zweiten
Grundsatzurteil die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft
grundsätzlich bestätigt, so dass der Organträger Schuldner der Umsatzsteuer
auch der Organgesellschaften ist. Weder die einzelne Organgesellschaft noch die
sog. Mehrwertsteuergruppe, d.h. die Gruppe der an der Organschaft beteiligten
Personen oder Gesellschaften, sind Steuerschuldner.

Hintergrund: Eine
umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen
(Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein
anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des
Organträgers und seiner Organgesellschaft werden dann zusammengefasst und nur
vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft
geltend macht. Die Organgesellschaft tritt gegenüber dem Finanzamt also nicht
auf.

Sachverhalt: Im Streitfall ging
es um eine Organgesellschaft, die im Jahr 2005 Reinigungsleistungen an den
Organträger gegen ein Entgelt von ca. 75.000 € erbracht hat. Der
Organträger war im Umfang von ca. 7 % hoheitlich tätig, insoweit also kein
Unternehmer. Das Finanzamt ging zwar von einer umsatzsteuerlichen Organschaft
aus; es stufte jedoch die Reinigungsleistungen als unentgeltliche Wertabgabe
ein, soweit die Reinigung auf den hoheitlichen Betrieb des Organträgers
entfiel, und setzte insoweit Umsatzsteuer gegenüber dem Organträger fest. Der
Bundesfinanzhof (BFH) rief den EuGH an und wollte wissen, ob der Organträger
als Steuerschuldner anzusehen ist oder ob die sog. Mehrwertsteuergruppe als
Steuerschuldnerin anzusehen ist.

Entscheidung: Der EuGH
bestätigte im Grundsatz die umsatzsteuerliche Organschaft:

  • Der deutsche Gesetzgeber darf bei einer Gruppe von Personen
    bzw. Gesellschaften, die wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eng
    miteinander verbunden sind, die Umsatzsteuer allein gegenüber dem Organträger
    festsetzen. Die einzelnen Personen bzw. Gesellschaften des Organkreises bilden
    eine Mehrwertsteuergruppe, die durch den Organträger vertreten wird; der
    Organträger ist Steuerschuldner der Umsatzsteuer, und die Organgesellschaft
    haftet für die Umsatzsteuer, falls der Organträger nicht zahlt.

  • Die Reinigungsleistungen der Organgesellschaft können nicht
    als unentgeltliche Wertabgabe besteuert werden, da sie gegen Entgelt erbracht
    worden sind. Das europäische Mehrwertsteuerrecht erfasst als unentgeltliche
    Wertabgaben nur unentgeltliche Leistungen.

Hinweise: Auch in dieser
Grundsatzentscheidung bestätigt der EuGH das deutsche Recht der
umsatzsteuerlichen Organschaft.

Die eigentliche Streitfrage wird aber nicht abschließend
beantwortet. Zwar kann die Reinigung, soweit sie auf den hoheitlichen Teil
entfällt, nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert werden. Offen bleibt
aber, ob es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz handelt, so dass keine
Umsatzsteuer anfiele, oder ob es sich gar um eine umsatzsteuerbare entgeltliche
Leistung handelt; nach der Parallelentscheidung erscheint Letzteres nicht
ausgeschlossen, falls die Organgesellschaft ein wirtschaftliches Risiko
getragen haben sollte. Der BFH muss dies nun entscheiden, da bei ihm das
Verfahren fortgeführt wird.

Quelle: EuGH, Urteil v. 1.12.2022 – Rs. C-269/20 (auf
Vorlagebeschluss des V. Senats des BFH – V R 40/19);
NWB

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