Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem
Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt.
Das Jahressteuergesetz 2022 vereint
zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht, die teilweise zu Entlastungen als
auch Erhöhungen führen. Steuervorteile ergeben sich unter anderem für den
Mietwohnungsbau, den Betrieb kleiner Solarstromanlagen und das Arbeiten im
Homeoffice. Änderungen im Bewertungsgesetz könnten hingegen zu höheren
Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen. Für
Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sieht das
Gesetz eine Übergewinnabgabe vor.
Noch einmal kurz
zusammengefasst die wesentlichen Regelungen (s. hierzu auch
unsere Nachricht vom 5.12.2022):
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Fortführung und Verbesserung
der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige
können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause
arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal
1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120
Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches
Arbeitszimmer zur Verfügung steht. -
Volle
steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023
statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung
von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der
Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später
umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten. -
Nochmalige
Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30
€ ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten
bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend
machen. -
Erhöhung des
Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 € pro Jahr und
des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200
€ ab 2023. -
Anhebung des steuerlichen
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252
€ auf nun 4.260 €. -
Verbesserte
Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der
AfA-Satz für Fertigstellungen ab
1.1.2023 von 2
auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im
Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien
ausgerichtet. -
Verbesserter steuerlicher
Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik –
Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der
Einkommen- und von Mehrwertsteuer. -
Schaffung einer
Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher
Leistungen wie das Klimageld. -
Anpassung des
Ertrags- und das Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter
Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung. Dies kann zu
höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen. -
Umsetzung einer EU-Verordnung
zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags.
Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von
Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert
werden. -
Regelungen zur
Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für
Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.
Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung
v. 16.12.2022 sowie Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022;
NWB