Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem
Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt.

Das Jahressteuergesetz 2022 vereint
zahlreiche Einzeländerungen im Steuerrecht, die teilweise zu Entlastungen als
auch Erhöhungen führen. Steuervorteile ergeben sich unter anderem für den
Mietwohnungsbau, den Betrieb kleiner Solarstromanlagen und das Arbeiten im
Homeoffice. Änderungen im Bewertungsgesetz könnten hingegen zu höheren
Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen. Für
Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sieht das
Gesetz eine Übergewinnabgabe vor.

Noch einmal kurz
zusammengefasst die wesentlichen Regelungen
(s. hierzu auch
unsere Nachricht vom 5.12.2022):

  • Fortführung und Verbesserung
    der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige
    können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause
    arbeiten, einen Betrag von 6 € geltend machen – ab 2023 maximal
    1.260 statt bisher 600 €. Damit sind künftig 210 statt 120
    Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches
    Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

  • Volle
    steuerliche Berücksichtigung von Rentenbeiträgen ab 2023

    statt ab 2025. Dies ist der erste Schritt, um die sogenannte Doppelbesteuerung
    von Renten zu vermeiden. Der zweite Schritt – die zeitliche Streckung bei der
    Besteuerung der Renten – ist in Arbeit. Diese Regelung wird etwas später
    umgesetzt, jedoch ebenfalls ab 2023 gelten.

  • Nochmalige
    Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 30
    ab 2023. Beschäftigte können so ihre Werbungskosten
    bei der Einkommensteuererklärung pauschal in Höhe von 1.230 € geltend
    machen.

  • Erhöhung des
    Sparer-Pauschbetrags von 801 auf 1.000 €
    pro Jahr und
    des Ausbildungsfreibetrags von 924 auf 1.200
    ab 2023.

  • Anhebung des steuerlichen
    Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252
    auf nun 4.260 €.

  • Verbesserte
    Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau
    . Dazu wird der
    AfA-Satz für Fertigstellungen ab
    1.1.2023 von 2
    auf 3 % erhöht. Außerdem wird die Möglichkeit zur Sonderabschreibung im
    Mietwohnungsneubau reaktiviert und an besonderen Effizienzkriterien
    ausgerichtet.

  • Verbesserter steuerlicher
    Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik –
    Kleinanlagen
    . Das betrifft die Freistellung von der
    Einkommen- und von Mehrwertsteuer.

  • Schaffung einer
    Rechtsgrundlage für direkte Zahlungen öffentlicher
    Leistungen
    wie das Klimageld.

  • Anpassung des
    Ertrags- und das Sachwertverfahren
    zur Bewertung bebauter
    Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung. Dies kann zu
    höheren Steuerbeträgen bei der Übertragung von Immobilienvermögen führen.

  • Umsetzung einer EU-Verordnung
    zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags.
    Dadurch können in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Übergewinne von
    Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft besteuert
    werden.

  • Regelungen zur
    Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für
    Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden.

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung
v. 16.12.2022 sowie Bundesregierung online, Meldung v. 2.12.2022;
NWB

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