Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert auf die Verschärfung der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsaufspaltung und teilt
mit, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung aus Gründen des
Vertrauensschutzes erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anwenden will. Die
Rechtsprechungsänderung betrifft Gestaltungen, in denen die Gesellschafter der
Betriebs-GmbH nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer
Besitz-Personengesellschaft beteiligt sind.

Hintergrund: Eine
Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen
personell und sachlich miteinander
verflochten
sind. Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn
das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage – üblicherweise
ein Grundstück – an das Betriebsunternehmen vermietet. Die personelle
Verflechtung besteht, wenn dieselbe Person oder Personengruppe ihren Willen
sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen durchsetzen kann. Eine
Betriebsaufspaltung führt u.a. dazu, dass das Besitzunternehmen
gewerbliche Einkünfte erzielt und damit
gewerbesteuerpflichtig ist. Außerdem kann das Besitzunternehmen bei der
Gewerbesteuer keine erweiterte Kürzung mehr beantragen, da diese nur
vermögensverwaltenden Gesellschaften offensteht.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist die für eine
    Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung auch gegeben, wenn es
    sich bei dem vermietenden Besitzunternehmen um eine Personengesellschaft
    handelt und die Gesellschafter der Betriebs-GmbH an der
    Besitz-Personengesellschaft nur über eine Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
    Die Kapitalgesellschaft hat dann keine Abschirmwirkung, sondern man kann durch
    sie „hindurchgreifen“.

  • Das BMF gewährt bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023
    Vertrauensschutz. Daher wird erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 in
    entsprechenden Fällen, in denen die Gesellschafter der Betriebs-GmbH an der
    Besitz-Personengesellschaft nur über eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH)
    beteiligt sind, eine personelle Verflechtung angenommen. Besteht dann
    zusätzlich auch die sachliche Verflechtung, nämlich die Vermietung eines
    Grundstücks oder einer anderen wesentlichen Betriebsgrundlage an die
    Betriebs-GmbH, ist eine Betriebsaufspaltung zu bejahen.

Hinweis: Für den umgekehrten
Fall hatte der BFH bereits vor längerem eine Abschirmwirkung der
Kapitalgesellschaft verneint: Sind also die Gesellschafter der
Besitz-Personengesellschaft nicht unmittelbar an der Betriebs-GmbH beteiligt,
sondern nur mittelbar über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, kann
eine Beherrschung der Betriebs-GmbH bejaht werden.

Nur aufseiten der Besitz-Personengesellschaft hatte die
zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft eine Abschirmwirkung gehabt. Diese
Abschirmwirkung hat der BFH nun vor kurzem nicht mehr angenommen und damit die
Betriebsaufspaltung ausgedehnt. Aufgrund der aktuellen Vertrauensschutzregelung
des BMF gibt es insoweit aber Schutz bis einschließlich zum
Veranlagungszeitraum 2023.

Quelle: BMF-Schreiben v.
21.11.2022 – IV C 6 – S 2240/20/10006 :002; NWB

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