Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur
Inflationsausgleichsprämie (IAP) gem.
§ 3 Nr. 11c
EStG erstellt.
In den FAQ werden in erster Linie
steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der
Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ
Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des
§ 3 Nummer 11a
EStG (Corona-Prämie) und des
§ 3 Nummer 11b
EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder
ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.
Im Einzelnen gehen
das BMF und die Finanzbehörden der Länder auf die folgenden Fragen näher ein:
-
Was ist die
Inflationsausgleichsprämie (IAP)? -
Wer kann eine IAP steuerfrei
erhalten? -
Gelten Besonderheiten bei
Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden
Personen (zum Beispiel
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse)? -
Ist es für die Steuerbefreiung
von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber
beschäftigt sein muss? -
Gilt die
Steuerbefreiung auch für
mehrere Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im
begünstigten Zeitraum gewährt? -
Können Arbeitgeber ihren
Arbeitnehmern in den Jahren 2022 bis 2024 je einen Betrag von bis zu 3.000
Euro, insgesamt also 9.000 Euro, steuerfrei gewähren? -
Fallen auch
Sachleistungen unter die
Steuerbefreiung? -
Kann der steuerfreie
Höchstbetrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft
werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine
Zahlung geleistet wurde? -
Kann der Arbeitgeber die
Gewährung der IAP an Bedingungen knüpfen wie
zum Beispiel die Betriebszugehörigkeit (ggf. Möglichkeit der Rückforderung der
Prämie bei Kündigung in einem bestimmten Zeitraum), bestandene Probezeit
etc.? -
Muss ein Zusammenhang der
Leistung mit der Inflation (Preisentwicklung) vorliegen und wie muss dieser
gegebenenfalls nachgewiesen werden? -
Kann die IAP als
Weihnachtsgeld ausgezahlt oder damit
verknüpft werden? -
Für welchen Zeitraum gilt die
Steuerbefreiung nach
§ 3 Nummer 11c
EStG
(Begünstigungszeitraum)? -
Gilt die Steuerbefreiung auch
für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des
Gesetzes am 25. Oktober
2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den
Arbeitnehmer ausgezahlt werden? -
Kann der Arbeitgeber eine
Sonderleistung (zum Beispiel Weihnachts-
oder Urlaubsgeld), auf die der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch hat, in eine
steuerfreie IAP
„umwidmen“? -
Kann ein Arbeitgeber eine
Sonderzahlung an einen Arbeitnehmer als steuerfreie IAP leisten, wenn er im
Gegenzug geleistete Überstunden kürzt, auf
die kein Auszahlungsanspruch besteht? -
Der Arbeitgeber leistet
regelmäßig eine freiwillige (steuerpflichtige) Sonderzahlung. Im Jahr 2023
gewährt er anstelle der freiwilligen Sonderzahlung eine IAP. Ist diese
steuerfrei? -
Wie wirkt sich die IAP, die in
Form einer Sachleistung erbracht wird, auf die
50-Euro-Freigrenze des
§ 8 Absatz
2 Satz 11 Einkommensteuergesetz
aus? -
Kann eine Sonderzahlung als
steuerfreie IAP neben dem steuerfreien
Corona-Pflegebonus gewährt werden? -
Ist die Steuerbefreiung neben
der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung für
Minijobs anzuwenden? -
Unterliegt die steuerfreie IAP
dem Progressionsvorbehalt? -
Ist die steuerfreie IAP vom
Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung
auszuweisen oder vom Arbeitnehmer in der
Einkommensteuererklärung anzugeben? -
Ist die steuerfreie IAP vom
Arbeitgeber im Lohnkonto
aufzuzeichnen? -
Ist die steuerfreie IAP auch
sozialabgabenfrei? -
Unterliegt die steuerfreie IAP
der Pfändung?
Hinweis:
Die FAQ (Stand:
7.12.2022) sind
auf der
Homepage des
BMF veröffentlicht. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns
an
Quelle: BMF online;
NWB