Die Finanzbehörden der Bundesländer erleichtern die Anpassung von
Gewerbesteuervorauszahlungen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Kriegs in
der Ukraine und der gegen Russland verhängten Sanktionen. So sollen die
Finanzämter an Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zum Zwecke
der Vorauszahlungen, die bis zum 31.3.2023 gestellt werden, keine strengen
Anforderungen an die Überprüfung stellen.

Hintergrund: Grundsätzlich wird
im Gewerbesteuerrecht zunächst vom Finanzamt der Gewerbesteuermessbetrag
festgesetzt und anschließend von der Gemeinde die Gewerbesteuer auf der
Grundlage des von der Gemeinde verabschiedeten Hebesatzes festgesetzt und
erhoben. Die Festsetzung von Vorauszahlungen ist zulässig. Das Finanzamt kann
bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats (z. B.
bis zum 31.3.2023 für 2021) für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den
Steuermessbetrag festsetzen, der sich aufgrund des voraussichtlichen
Gewerbeertrags ergeben wird. Die Gemeinde ist an diese Festsetzung bei der
Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Wesentlicher Inhalt der gleich lautenden Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Bundesländer:

  • Eine Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen ist
    insbesondere bei einer Anpassung von Einkommensteuer- oder
    Körperschaftsteuervorauszahlungen möglich, wenn von einem geringeren
    Gewerbeertrag auszugehen ist. Ein geringerer Gewerbesteuermessbetrag kann sich
    aktuell aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Kriegs und der
    Sanktionen ergeben.

  • Geht ein Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
    für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen bis zum 31.3.2023 beim Finanzamt
    ein, sind an die Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen
    zu stellen. Außerdem soll über den Anpassungsantrag zeitnah entschieden werden.

  • Eine rückwirkende Anpassung für das Jahr 2022 ist möglich.

  • Passt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der
    Vorauszahlungen an, ist die Gemeinde hieran gebunden und muss die eigentlichen
    Gewerbesteuervorauszahlungen ebenfalls anpassen, d.h. mindern.

Hinweise: Für Stundungs- und
Erlassanträge ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig und nicht das Finanzamt.
Die Gemeinde prüft dann die für die Stundung oder den Erlass erforderliche
Unbilligkeit. Anders ist dies nur in Stadtstaaten, in denen die Festsetzung und
Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder v. 20.10.2022; NWB

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