Ein Rechtsanwalt ist seit dem
		1.1.2022 verpflichtet, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen dem Finanzgericht
		bzw. dem Bundesfinanzhof als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die
		Übermittlung per Telefax genügt nicht. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt
		als Bevollmächtigter für seine Ehefrau und in eigener Sache auftritt.
		
Hintergrund: Im Bereich
		der Finanzgerichtsbarkeit sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge
		und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als
		elektronisches Dokument in einer bestimmten Weise und mit einer qualifizierten
		elektronischen Signatur zu übermitteln. 
Streitfall: Ein Ehepaar
		hatte gegen den Einkommensteuerbescheid geklagt; der Ehemann war Rechtsanwalt.
		Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Hiergegen hatten die
		Eheleute Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die
		als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Ehemann hatte daraufhin im Februar
		2022 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und als Bevollmächtigter für seine
		Ehefrau Anhörungsrüge beim BFH erhoben und diese per Telefax an den BFH
		übermittelt. Der BFH wies den Ehemann darauf hin, dass eine Übermittlung per
		Telefax nicht ausreiche, und bat um eine elektronische Übermittlung. Hierauf
		erfolgte keine Reaktion. 
Entscheidung: Der BFH
		verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig: 
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Nach der gesetzlichen
Neuregelung sind seit dem 1.1.2022 Schriftsätze, Anlagen, Anträge und
Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als
elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Anhörungsrüge ist ein Antrag, so
dass ein elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. - 
Der Ehemann ist in seiner
Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden, und zwar in eigener Sache sowie
als Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau. - 
Das übermittelte Telefax ist
kein elektronisches Dokument, da es sich nicht um eine Datei handelt, die mit
Mitteln der Datenverarbeitung erstellt wird, auf einem Datenträger
aufgezeichnet werden kann und bereits in dieser Form maßgeblich ist. - 
Selbst wenn man das Telefax
als elektronisches Dokument ansehen würde, wäre es nicht in der gesetzlich
vorgesehenen Form übermittelt worden. Hierzu hätte nämlich ein sog. sicherer
Übermittlungsweg verwendet werden müssen, z.B. die Nutzung eines De-Mail-Kontos
oder das besondere elektronische Anwaltspostfach; zudem hätte das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden
müssen. 
Hinweise: Ist eine
		elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich,
		muss dies unverzüglich glaubhaft gemacht werden, so dass dann eine Übermittlung
		per Telefax zulässig ist. Der Ehemann hatte aber auf eine entsprechende
		Nachfrage nicht reagiert. 
Der Verstoß gegen die elektronische
		Übermittlungsform führt dazu, dass die Anhörungsrüge unwirksam ist. Bei
		fristgebundenen Anträgen oder Klageschriften kann die elektronische Form nach
		Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden. 
Die Formvorschrift gilt seit dem
		1.1.2022 und bislang nur für Rechtsanwälte. Dabei setzt die Formvorschrift
		nicht voraus, dass der Anwalt als Bevollmächtigter für Mandanten auftritt;
		vielmehr gilt die Formvorschrift auch dann, wenn der Anwalt für seinen
		Ehegatten oder in eigener Sache, aber unter seinem Anwaltsbriefkopf, auftritt.
		
Quelle: BFH, Beschluss v.
		23.8.2022 – VIII S 3/22; NWB
					