Unterhält ein Profi-Sportler aufgrund seiner gewerblichen
		Vermarktung durch Sponsorenverträge einen Gewerbebetrieb, gehören zu seinen
		gewerblichen Einnahmen auch Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe. Die
		Zahlungen der Deutschen Sporthilfe sind damit ebenso wie die Einnahmen aus dem
		Sponsoring gewerbesteuerpflichtig. 
Hintergrund: Für einen
		Gewerbebetrieb besteht Gewerbesteuerpflicht. Ein Gewerbebetrieb ist jede
		selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen
		wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
		darstellt. 
Streitfall: Der Kläger war
		Leistungssportler, nahm an den Olympischen Spielen, Deutschen Meisterschaften
		und internationalen Turnieren teil und gehörte zu einer Sportfördergruppe. Er
		schloss verschiedene Sponsorenverträge ab, aus denen er jährliche Einnahmen von
		mehr als 30.000 € erzielte; diese Einnahmen behandelte er als
		gewerbesteuerpflichtig. Außerdem erhielt er von der Stiftung Deutsche
		Sporthilfe im Jahr 2014 Zahlungen in Höhe von ca. 6.500 €, die er nicht
		als gewerbliche Einnahmen behandelte, sondern den sonstigen Einkünften
		zuordnete und von diesen Werbungskosten in gleicher Höhe abzog. Das Finanzamt
		unterwarf die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe hingegen der Gewerbesteuer.
		
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Als professioneller Sportler erzielte der Kläger aus seinen 
 Sponsoringverträgen gewerbliche Einkünfte. Zwar ist die Ausübung von Sport an
 sich nicht steuerbar. Zwischen der sportlichen Betätigung des Klägers und
 seiner gewerblichen Sponsoringtätigkeit, die eine Werbetätigkeit darstellt,
 bestand aber ein untrennbarer Sachzusammenhang, so dass beides zusammen als
 gewerbliche Betätigung anzusehen war. Sport und Sponsoring bildeten damit einen
 einheitlichen Gewerbebetrieb.
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Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe wurden im Hinblick auf 
 die – gewerbliche – Tätigkeit des Klägers als Profisportler gewährt
 und gehörten daher zum einheitlichen Gewerbebetrieb. Denn die
 Zahlungen wurden aufgrund der besonderen sportlichen
 Leistungen des Klägers erbracht.
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Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug in Höhe der Zahlungen der 
 Deutschen Sporthilfe ist nicht zulässig. Das Gericht geht nämlich davon aus,
 dass der Kläger die tatsächlich getätigten Aufwendungen bereits im Rahmen
 seiner Gewinnermittlung für das Sponsoring geltend gemacht hat.
Hinweise: Der Kläger war
		zusätzlich auch noch Arbeitnehmer und erhielt ein Jahresgehalt von mehr als
		30.000 €. Er suchte seine Arbeitsstätte aber an nur 39 Arbeitstagen auf
		und dürfte daher Sportsoldat gewesen sein. 
Nach einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Frankfurt
		am Main sind die Zuwendungen der Deutschen Sporthilfe nicht als gewerbliche
		Einnahmen, sondern lediglich als sonstige Einnahmen zu erfassen; der Sportler
		kann in Höhe der Zuwendungen Werbungskosten abziehen, so dass kein
		steuerpflichtiger Überschuss verbleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich
		nicht um einen besonderen Einzelfall handelt. 
Der BFH lässt offen, ob er die Auffassung der Oberfinanzdirektion
		zur Zuordnung zu den sonstigen Einkünften und zum Werbungskostenabzug in voller
		Höhe der Einnahmen teilt; er geht aber von einem besonderen Einzelfall aus,
		weil der Kläger bereits gewerblich tätig war. 
Quelle: BFH, Urteil vom 15.12.2021 – X R 19/19;
		NWB
 
					