Für eine Schadensersatzklage, die wegen Verstoßes gegen die
Datenschutz-Grundverordnung erhoben wird, ist das Finanzgericht zuständig. Es
handelt sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch, für den das Landgericht
zuständig wäre.
Hintergrund: Nach der sog.
Datenschutz-Grundverordnung hat jeder Steuerpflichtige, dem wegen eines
Verstoßes gegen diese Verordnung ein immaterieller oder materieller Schaden
entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen
oder Auftragsverarbeiter.
Streitfall: Der Kläger hat beim
Finanzgericht (FG) Klage erhoben und Schadensersatz wegen eines Verstoßes des
Finanzamts gegen die Datenschutz-Grundverordnung geltend gemacht. Das FG hat
die Klage an das örtliche Landgericht (LG) verwiesen. Gegen diesen
Verweisungsbeschluss haben sowohl der Kläger als auch das Finanzamt Beschwerde
beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab beiden Beschwerden statt und bejahte die
Zuständigkeit des FG:
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Für Schadensersatzansprüche auf der Grundlage der
Datenschutz-Grundverordnung ist das Finanzgericht zuständig. Denn im
Verfahrensrecht ist ausdrücklich der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich
der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden genannt. -
Bei einer Klage auf der Grundlage eines Verstoßes gegen die
Datenschutz-Grundverordnung geht es um die Verarbeitung personenbezogener
Daten. -
Die vom Kläger erhobene Klage ist keine Amtshaftungsklage, für
die das LG zuständig wäre. Ein Amtshaftungsanspruch betrifft das Fehlverhalten
eines Amtsträgers, für das der Staat einstehen muss. Ein Schadensersatzanspruch
auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung richtet sich hingegen von
vornherein gegen den Staat, also nicht gegen den Amtsträger. -
Das FG bleibt daher für die Klage zuständig und muss
entscheiden, ob der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen das Finanzamt
wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung hat.
Hinweise: Ein Steuerpflichtiger
kann nach dem Urteil sowohl eine Klage beim Finanzgericht wegen Verstoßes des
Finanzamts gegen die Datenschutz-Grundverordnung als auch eine Klage beim
Landgericht wegen eines Amtshaftungsanspruchs aufgrund einer Pflichtverletzung
eines Amtsträgers erheben.
Mit seiner Entscheidung widerspricht der BFH dem Hessischen
Landessozialgericht, das in dem auf die Datenschutz-Grundverordnung gestützten
Anspruch einen Amtshaftungsanspruch sieht und damit die Zuständigkeit des
Landgerichts bejaht hat.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hat der BFH abgelehnt.
Da sowohl der Kläger als auch das Finanzamt mit ihren Beschwerden
Erfolg gehabt haben, gab es keine Kostenentscheidung und damit keine Kostenlast
für einen der Beteiligten. Denn es gab keinen Verlierer.
Quelle: BFH, Beschluss v.
28.6.2022 – II B 92/21; NWB