Für einen Pferderennstall, den ein Manager zwecks Repräsentation
		unterhält, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Denn für
		Repräsentationsaufwendungen ist sowohl der einkommensteuerliche
		Betriebsausgabenabzug als auch der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug gesetzlich
		ausgeschlossen. 
Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Umsatzsteuerschuld eines
		Gutschriftempfängers bejaht, der einem Abrechnungsmodus durch Gutschrift
		zugestimmt hat, eine Gutschrift für eine nicht umsatzsteuerbare Leistung erhält
		und der Gutschrift nicht widerspricht.
Hintergrund: Aufwendungen für
		die Jagd, Fischerei oder Yachten sowie für ähnliche Zwecke sind nach dem Gesetz
		einkommensteuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Umsatzsteuerlich ist
		für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. 
Streitfall: Der Kläger war
		Manager einer von ihm beherrschten KG. Daneben unterhielt er in den
		Streitjahren 2007 bis 2013 einen Pferderennstall, zu dem mehrere erfolgreiche
		Rennpferde gehörten, die auch Preisgelder erzielten. Für die Preisgelder
		erhielt der Kläger Gutschriften, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Der
		Kläger verkaufte auch Rennpferde. Bis auf das Jahr 2012 erzielte der Kläger mit
		dem Rennstall Verluste, so dass er einkommensteuerlich als sog.
		Liebhabereibetrieb eingestuft wurde; die Verluste und der Gewinn wurden also
		einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Der Kläger machte Vorsteuer aus den
		Aufwendungen für den Rennstall geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte,
		weil es von Repräsentationsaufwendungen ausging. 
Entscheidung: Der BFH ließ den Vorsteuerabzug nicht zu, bejahte
		eine Umsatzsteuerschuld des Klägers aus den Gutschriften und wies die Klage ab:
		
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Zwar war der Kläger Unternehmer und daher grundsätzlich zum 
 Vorsteuerabzug berechtigt. Seine unternehmerische Tätigkeit ergab sich aus dem
 Verkauf von Rennpferden. Die Erzielung der Preisgelder begründete hingegen
 keine unternehmerische Tätigkeit, da Preisgelder nicht umsatzsteuerbar sind.
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Der Vorsteuerabzug war aber gesetzlich ausgeschlossen, da der 
 Pferderennstall des Klägers Repräsentationszwecken diente. Im Gegensatz zu
 einem Zuchtstall tritt ein Rennstall deutlich stärker ins Bild der
 Öffentlichkeit und ist daher geeigneter, einem Repräsentationsbedürfnis des
 Unternehmers zu dienen. Der Pferderennstall und der Kläger sind immer wieder in
 den Medien erwähnt worden, wobei das Engagement des Klägers im Reitsport und
 das Bild eines beruflich wie auch privat erfolgreichen Unternehmers betont
 worden sind. Zudem ist die von ihm beherrschte KG auch Namensgeber mehrerer
 Pferderennen gewesen.
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Der Kläger muss die in den Gutschriften ausgewiesene 
 Umsatzsteuer auf die Preisgelder an das Finanzamt abführen. Er schuldet die
 Umsatzsteuer, obwohl Preisgelder nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Denn nach
 dem Gesetz muss ein Unternehmer, der zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist, die
 Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch für einen
 Gutschriftempfänger, wenn in der Gutschrift zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen
 wird, der Gutschriftempfänger der Abrechnung im Wege der Gutschrift zugestimmt
 und er der fehlerhaften Gutschrift nicht widersprochen hat.
Hinweise: Das Abzugsverbot für
		Repräsentationsaufwendungen gilt nicht, wenn der Repräsentationszweck
		Gegenstand eines mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betriebs ist, z.B.
		bei einem Unternehmen, das mit Gewinnerzielungsabsicht Yachten vermietet. Diese
		Ausnahme galt für den Kläger aber nicht, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht
		fehlte. 
Das Urteil des BFH bedeutet nicht, dass Aufwendungen und Vorsteuern
		für den Unterhalt eines Pferdestalls steuerlich nie anerkannt werden. Es kommt
		darauf an, ob mit dem Pferdestall eine Repräsentation bezweckt wird. Bei einem
		Zuchtbetrieb in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen wird man eine
		Repräsentation eher verneinen können, bei einem Rennstall mit einer
		beachtlichen Medienpräsenz des Rennstallbetreibers wird man – wie im
		Streitfall – den Repräsentationszweck hingegen eher bejahen, erst recht,
		wenn der Rennstall Verluste erwirtschaftet. 
BFH, Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18;
		NWB
 
					