Für einen Pferderennstall, den ein Manager zwecks Repräsentation
unterhält, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Denn für
Repräsentationsaufwendungen ist sowohl der einkommensteuerliche
Betriebsausgabenabzug als auch der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug gesetzlich
ausgeschlossen.
Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Umsatzsteuerschuld eines
Gutschriftempfängers bejaht, der einem Abrechnungsmodus durch Gutschrift
zugestimmt hat, eine Gutschrift für eine nicht umsatzsteuerbare Leistung erhält
und der Gutschrift nicht widerspricht.
Hintergrund: Aufwendungen für
die Jagd, Fischerei oder Yachten sowie für ähnliche Zwecke sind nach dem Gesetz
einkommensteuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Umsatzsteuerlich ist
für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Streitfall: Der Kläger war
Manager einer von ihm beherrschten KG. Daneben unterhielt er in den
Streitjahren 2007 bis 2013 einen Pferderennstall, zu dem mehrere erfolgreiche
Rennpferde gehörten, die auch Preisgelder erzielten. Für die Preisgelder
erhielt der Kläger Gutschriften, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Der
Kläger verkaufte auch Rennpferde. Bis auf das Jahr 2012 erzielte der Kläger mit
dem Rennstall Verluste, so dass er einkommensteuerlich als sog.
Liebhabereibetrieb eingestuft wurde; die Verluste und der Gewinn wurden also
einkommensteuerlich nicht berücksichtigt. Der Kläger machte Vorsteuer aus den
Aufwendungen für den Rennstall geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte,
weil es von Repräsentationsaufwendungen ausging.
Entscheidung: Der BFH ließ den Vorsteuerabzug nicht zu, bejahte
eine Umsatzsteuerschuld des Klägers aus den Gutschriften und wies die Klage ab:
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Zwar war der Kläger Unternehmer und daher grundsätzlich zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Seine unternehmerische Tätigkeit ergab sich aus dem
Verkauf von Rennpferden. Die Erzielung der Preisgelder begründete hingegen
keine unternehmerische Tätigkeit, da Preisgelder nicht umsatzsteuerbar sind. -
Der Vorsteuerabzug war aber gesetzlich ausgeschlossen, da der
Pferderennstall des Klägers Repräsentationszwecken diente. Im Gegensatz zu
einem Zuchtstall tritt ein Rennstall deutlich stärker ins Bild der
Öffentlichkeit und ist daher geeigneter, einem Repräsentationsbedürfnis des
Unternehmers zu dienen. Der Pferderennstall und der Kläger sind immer wieder in
den Medien erwähnt worden, wobei das Engagement des Klägers im Reitsport und
das Bild eines beruflich wie auch privat erfolgreichen Unternehmers betont
worden sind. Zudem ist die von ihm beherrschte KG auch Namensgeber mehrerer
Pferderennen gewesen. -
Der Kläger muss die in den Gutschriften ausgewiesene
Umsatzsteuer auf die Preisgelder an das Finanzamt abführen. Er schuldet die
Umsatzsteuer, obwohl Preisgelder nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Denn nach
dem Gesetz muss ein Unternehmer, der zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist, die
Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch für einen
Gutschriftempfänger, wenn in der Gutschrift zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen
wird, der Gutschriftempfänger der Abrechnung im Wege der Gutschrift zugestimmt
und er der fehlerhaften Gutschrift nicht widersprochen hat.
Hinweise: Das Abzugsverbot für
Repräsentationsaufwendungen gilt nicht, wenn der Repräsentationszweck
Gegenstand eines mit Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betriebs ist, z.B.
bei einem Unternehmen, das mit Gewinnerzielungsabsicht Yachten vermietet. Diese
Ausnahme galt für den Kläger aber nicht, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht
fehlte.
Das Urteil des BFH bedeutet nicht, dass Aufwendungen und Vorsteuern
für den Unterhalt eines Pferdestalls steuerlich nie anerkannt werden. Es kommt
darauf an, ob mit dem Pferdestall eine Repräsentation bezweckt wird. Bei einem
Zuchtbetrieb in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen wird man eine
Repräsentation eher verneinen können, bei einem Rennstall mit einer
beachtlichen Medienpräsenz des Rennstallbetreibers wird man – wie im
Streitfall – den Repräsentationszweck hingegen eher bejahen, erst recht,
wenn der Rennstall Verluste erwirtschaftet.
BFH, Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 19/18;
NWB