Die Umsatzsteuer auf eine Vermittlungsprovision, die in fünf
Jahresraten gezahlt wird, entsteht grundsätzlich bereits mit der Vermittlung.
Die Umsatzsteuer darf nicht zugunsten des Unternehmers berichtigt werden, da
die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit darstellt, die
eine Berichtigung ermöglichen würde.
Hintergrund: Grundsätzlich
entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Erbringung der Leistung (sog.
Soll-Besteuerung). Auf die Erstellung der Rechnung, die Fälligkeit oder die
Bezahlung kommt es also im Regelfall nicht an.
Streitfall: Die Klägerin, die
ihre Umsätze nach der sog. Soll-Besteuerung versteuerte, vermittelte im Jahr
2012 ein Grundstück. Die Vereinbarung sah hierfür eine Provision von 1 Mio.
€ netto zzgl. 190.000 € vor, die in fünf Jahresraten à 200.000
€ zzgl. 38.000 € Umsatzsteuer in den Jahren 2013 bis 2017 zu
zahlen war. Das Finanzamt stellte auf die Vermittlungsleistung im Jahr 2012 ab
und verlangte von der Klägerin 190.000 € Umsatzsteuer für 2012. Die
Klägerin war der Ansicht, dass die Umsatzsteuer erst ab 2013 jährlich in Höhe
von 38.000 € (19 % auf 200.000 €) entstehe, also erst mit der
jeweiligen Ratenzahlung.
Entscheidung: Der BFH hat dem Finanzamt grundsätzlich Recht
gegeben, die Sache aber zurückverwiesen, weil die Klägerin Teilleistungen
erbracht haben könnte:
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Die Umsatzsteuer entsteht nach den Grundsätzen der
Soll-Besteuerung mit der Ausführung der Vermittlungsleistung im Jahr 2012. Auf
die Bezahlung der Leistung und auf die Fälligkeit des Zahlungsbetrags kommt es
nicht an. -
Eine Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin ist
nicht möglich. Denn eine Berichtigung setzt voraus, dass entweder die
Bemessungsgrundlage gemindert wird oder die Forderung uneinbringlich ist.
Allein die Vereinbarung einer Ratenzahlung führt aber nicht zur
Uneinbringlichkeit. Auch ist die Bemessungsgrundlage nicht gemindert worden. -
Die Klägerin hatte allerdings in der Vorinstanz vor dem
Finanzgericht (FG) geltend gemacht, dass die Provision auch für die
„Begleitung“ des gesamten Projekts gezahlt wurde. Sollte dies
stimmen, könnte die Klägerin nicht nur eine einmalige Vermittlungsleistung
erbracht haben, sondern Teilleistungen, so dass die Umsatzsteuer mit der
Ausführung der einzelnen Teilleistung in Höhe des dafür vereinbarten
Teilentgelts entstehen würde. Der BFH hat die Sache an das FG zur
entsprechenden Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Hinweise: Der BFH hatte den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der eine Entstehung der Umsatzsteuer
im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung bejaht und eine Berichtigung der
Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin verneint hat. Der BFH folgt mit seiner
Entscheidung nun dem EuGH.
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass der Unternehmer die
Umsatzsteuer vorfinanzieren muss. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn der Unternehmer Teilleistungen erbringt oder wenn
er die sog. Ist-Besteuerung anwenden kann (Zahlung der Umsatzsteuer erst nach
Erhalt des Geldes). Die Ist-Besteuerung ist im Wesentlichen aber auf
Freiberufler sowie auf Unternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 600.000
€ beschränkt.
Bislang bejaht der BFH eine Berichtigung der Umsatzsteuer, soweit
der Unternehmer aufgrund eines vereinbarten Sicherungseinbehalts wegen
Gewährleistungsansprüchen sein Entgelt zunächst nicht vollständig erhält. In
seinem aktuellen Urteil lässt der BFH aber ausdrücklich offen, ob er hieran
noch festhält oder ob er künftig eine Berichtigung ablehnt. Im letztgenannten
Fall müsste der Unternehmer dann die auf den Sicherungseinbehalt entfallende
Umsatzsteuer ebenfalls vorfinanzieren.
BFH, Urteil vom 1.2.2022 – V R 37/21 (V R 16/19);
NWB