Räumt ein Kfz-Hersteller den Mitarbeitern eines Zulieferbetriebs
den gleichen Rabatt bei einem Neuwagen- oder Gebrauchtwagenkauf der Marke des
Kfz-Herstellers ein wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei dem
Rabatt um steuerpflichtigen Drittlohn, soweit der Rabatt den üblichen
Händlerabschlag übersteigt.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn
gehören Bezüge und geldwerte Vorteile, die durch das Arbeitsverhältnis
veranlasst sind, d.h. die für die Dienstleistung des Arbeitnehmers gewährt
werden. Nach der Rechtsprechung kann Arbeitslohn auch von einem Dritten gewährt
werden, wenn er für die Leistung des Arbeitnehmers gewährt wird.
Sachverhalt: Der Kläger war
Arbeitnehmer bei Y, einem Zulieferbetrieb in der Kfz-Branche. Y stellte Teile
für den Kfz-Hersteller X her. X räumte den Arbeitnehmern des Y
Sonderkonditionen beim Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen der Marke X ein und
gewährte ihnen dieselben Konditionen wie seinen eigenen Arbeitnehmern. Im Jahr
2015 kaufte der Kläger einen Neuwagen der Marke X. Der Bruttolistenpreis betrug
26.905 €, und der Kläger erhielt einen Rabatt von insgesamt 6.688
€; der übliche Händlerabschlag hätte nur 5.031 € betragen.
Die Differenz von 1.657 € setzte das Finanzamt als
steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Außerdem brauchte der Kläger die
Überführungskosten in Höhe von 699 € nicht zu zahlen; auch diesen
Betrag setzte das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Der von X über den üblichen Händlerabschlag hinaus gewährte
Rabatt sowie der Erlass der Überführungskosten sind steuerpflichtiger
Arbeitslohn. Arbeitslohn kann nämlich auch von einem Dritten gezahlt werden. -
Voraussetzung für die Steuerpflicht ist die Veranlassung durch
das Arbeitsverhältnis. Die Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis bestand,
weil der Rabatt allen eigenen und fremden Arbeitnehmern gewährt wurde, die in
den Herstellungsprozess der Kfz der Marke X eingebunden waren. Andere Käufer
erhielten den Rabatt hingegen nicht, so dass es sich nicht um einen sog.
Jedermann-Rabatt handelte. -
Zwar gewährt der Gesetzgeber einen sog. Rabattfreibetrag in
Höhe von 1.080 €/Jahr, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines
Dienstverhältnisses Preisvorteile beim Kauf von Waren erhält, die sein
Arbeitgeber herstellt. Die Waren dürfen jedoch nicht überwiegend für den Bedarf
der Arbeitnehmer herstellt werden. Dieser Rabattfreibetrag war dem Kläger nicht
zu gewähren. Denn nach dem Gesetz müsste der Y als Arbeitgeber des Klägers das
Kfz hergestellt haben; tatsächlich ist das Kfz aber von X hergestellt worden.
Der Rabattfreibetrag wird also nicht bei Zuwendungen eines Dritten, der
Hersteller ist, gewährt.
Hinweise: Für steuerpflichtigen
Drittlohn sprach auch der Umstand, dass mehr als die Hälfte der Mitarbeiter der
Y von X entliehen worden waren und damit bereits als Mitarbeiter des X am
Werksangehörigenprogramm, in dem die Rabatte geregelt waren, teilnahmen. Durch
die Erstreckung der Rabattgewährung auf die eigenen Arbeitnehmer des Y
erhielten im Ergebnis alle Arbeitnehmer, die im Zulieferbetrieb des Y tätig
waren, den Rabattvorteil.
Der BFH hielt es nicht für beachtlich, dass die Rabattgewährung
möglicherweise im betrieblichen Interesse des X lag; X versprach sich nämlich
einen Multiplikator-Effekt, weil die Mitarbeiter nach dem Kauf eines Kfz der
Marke X in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis die Marke X bekannter machen
würden. Aus Sicht des BFH war entscheidend, dass der Rabattvorteil im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stand.
BFH, Urteil v. 16.2.2022 – VI R 53/18; NWB