Wertet das Finanzamt eine
		Mitteilung der Krankenversicherung über die gezahlten
		Krankenversicherungsbeiträge falsch aus, indem es die
		Krankenversicherungsbeiträge beim falschen Steuerpflichtigen abzieht, kann es
		diesen fehlerhaften Bescheid ändern und den Sonderausgabenabzug rückgängig
		machen. Das Gesetz lässt eine solche Änderung nach fehlerhafter
		Berücksichtigung übermittelter Krankenversicherungsdaten zu.
		
Hintergrund: Das
		Finanzamt erhält von Dritten wie z.B. Krankenversicherungen oder Rententrägern
		jährliche Mitteilungen über steuerlich relevante Daten, z.B.
		Versicherungsbeiträge. Bei der Übermittlung oder Auswertung kann es zu Fehlern
		kommen. Nach dem Gesetz ist ein Steuerbescheid zu ändern oder aufzuheben,
		soweit die von dem Dritten an das Finanzamt übermittelten Daten nicht oder
		nicht zutreffend berücksichtigt wurden. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		war die Mutter eines minderjährigen Sohns S. Der Vater ihres Sohns war V, mit
		dem sie nicht verheiratet war. Beide wurden beim selben Veranlagungsplatz im
		Finanzamt geführt. V zahlte die Krankenversicherungsbeiträge für S. Die
		Krankenversicherung übermittelte Anfang 2018 dem Finanzamt die Daten zu den von
		V für S gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen für 2017. Neben den Angaben zu
		S und den Beiträgen enthielt die Mitteilung auch die Angaben zu V, der die
		Beiträge gezahlt hatte. Diese Mitteilung gelangte zu den Steuerakten der
		Klägerin. Im Rahmen einer anderweitig erforderlichen Änderung berücksichtigte
		das Finanzamt die von V gezahlten Krankenversicherungsbeiträge zu Unrecht als
		Sonderausgaben der Klägerin. Das Finanzamt bemerkte seinen Fehler und änderte
		am 3.6.2019 den Bescheid der Klägerin, indem es die
		Krankenversicherungsbeiträge bei ihr nicht mehr als Sonderausgaben
		berücksichtigte. Gegen diesen Änderungsbescheid wehrte sich die Klägerin.
		
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
- 
Materiell-rechtlich durften 
 die Krankenversicherungsbeiträge nur bei V als Sonderausgaben abgezogen werden,
 da nur V die Beiträge gezahlt hat und nicht die Klägerin.
- 
Der Bescheid der Klägerin 
 durfte durch den Bescheid vom 3.6.2019 geändert werden. Denn das Finanzamt hat
 die von der Krankenversicherung übermittelten Beitragsdaten nicht zutreffend
 ausgewertet. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Gesetzes nur auf die
 unzutreffende Auswertung bestimmter Daten, nicht aber z.B. auf die
 Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers oder auf die Höhe der
 geleisteten Beiträge; richtigerweise bezieht sich die Änderungsnorm aber auf
 alle steuerlichen Daten, die von einem Dritten an das Finanzamt zu übermitteln
 sind.
Hinweise: Es blieb
		unklar, weshalb der von der Krankenversicherung übermittelte Datensatz in die
		Steuerakten der Klägerin gelangt ist. Möglicherweise war für den Fehler
		mitursächlich, dass sowohl die Klägerin als auch der V im selben
		Veranlagungsplatz geführt wurden. Allerdings sollen bei einer elektronischen
		Übermittlung gerade solche Fehler vermieden werden; deshalb ist in den zu
		übermittelnden Datensätzen z.B. auch die Identifikationsnummer des
		Steuerpflichtigen anzugeben, um eine Verwechselung oder fehlerhafte Zuordnung
		auszuschließen. 
Im Streitfall erfolgte die Änderung
		des Steuerbescheids zuungunsten der Klägerin. Die hier streitige
		Korrekturvorschrift ermöglicht aber auch eine Änderung zugunsten des
		Steuerpflichtigen, falls sich die unzutreffende Berücksichtigung der Daten
		zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat. 
BFH, Urteil v. 8.9.2021 – X R 5/21;
		NWB 
 
					