Die Gemeinnützigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn die Satzung keine
		Regelung für den Fall enthält, dass der bisherige Zweck wegfällt. Die Satzung
		genügt dann nicht dem Grundsatz der satzungsmäßigen
		Vermögensbindung.
Hintergrund: Gemeinnützige
		Vereine und gemeinnützige GmbH genießen steuerliche Vorteile wie z.B. eine
		Steuerfreiheit oder die Berechtigung, Spenden entgegenzunehmen, die die Spender
		steuerlich absetzen können. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
		wird vom Finanzamt durch einen Bescheid gesondert festgestellt. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH, deren Gegenstand die psychiatrische Versorgung eines Landkreises
		war. Ihr Gesellschaftsvertrag wurde im Jahr 2012 geschlossen. Im Jahr 2014
		teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass der Gesellschaftsvertrag den
		Anforderungen an die Gemeinnützigkeit nicht entspreche, weil die gemeinnützigen
		Zwecke nicht wörtlich benannt waren. Im Jahr 2015 beschlossen die
		Gesellschafter der Klägerin eine neue Satzung, die aber keine Regelung
		enthielt, was mit dem Vermögen der GmbH geschehen soll, falls der gemeinnützige
		Zweck der GmbH wegfällt. Nachdem die GmbH auf eine entsprechende Beanstandung
		des Finanzamts nicht reagiert hatte, stellte das Finanzamt mit Bescheid aus dem
		Dezember 2016 fest, dass die Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen der
		Gemeinnützigkeit nicht einhält. Hiergegen klagte die Klägerin. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Die Satzung der Klägerin erfüllte nicht die Anforderungen an
die sog. Vermögensbindung. Danach muss der Zweck, für den das Vermögen bei
Auflösung oder Aufhebung der GmbH bzw. des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt sein,
dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck
steuerbegünstigt ist. - 
In der Satzung der Klägerin fehlte jegliche Angabe zu einer
Verwendung des Vermögens im Fall eines Wegfalls des bisherigen Zwecks. Daher
konnte die Satzung nicht ausgelegt werden, dass für den Wegfall des bisherigen
Zwecks das Gleiche gelten soll wie bei einer Auflösung der GmbH. Es konnte auch
nicht auf die frühere Satzung aus dem Jahr 2012 zurückgegriffen werden, weil
sich aus der aktuellen Satzung die Verwendung des Vermögens im Fall des
Wegfalls des bisherigen Zwecks ergeben muss. 
Hinweise: Einen Vertrauensschutz
		lehnte der BFH ab, weil der streitige Bescheid der erste Bescheid über die
		Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen war und es keinen vorherigen
		Bescheid gegeben hatte, in dem die Einhaltung der satzungsmäßigen
		Voraussetzungen bejaht worden wäre. 
Der Gesetzgeber hat eine Mustersatzung veröffentlicht, deren Inhalt
		in der Satzung eines gemeinnützigen Vereins bzw. einer gemeinnützigen GmbH
		übernommen werden muss. In der Praxis sollte diese Mustersatzung unbedingt
		beachtet werden. Der Verein bzw. die GmbH kann nach dem Beschluss über die
		Satzung beim Finanzamt den Antrag stellen, dass das Finanzamt feststellt, dass
		die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten werden. Die Feststellung der
		Satzungsmäßigkeit ist dann z.B. für den steuerlichen Spendenabzug der Spender
		bindend. 
BFH, Urteil v. 26.8.2021 – V R 11/20; NWB
					