Der Gesetzgeber plant für
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw.
jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019.
Dies würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit
reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem 1.1.2019.
Hintergrund: Das BVerfG
hat im Jahr 2021 den gesetzlichen Zinssatz für Nachzahlungs- und
Erstattungszinsen in Höhe von 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 als
verfassungswidrig beurteilt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum
31.7.2022 aufgefordert. Der Gesetzentwurf liegt nun vor.
Wesentlicher
Inhalt des Gesetzentwurfs:
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Rückwirkend für
Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 %
monatlich) gelten. -
Für Verzinsungszeiträume bis
zum 31.12.2018 bleibt es beim bisherigen Zinssatz von 6 % jährlich.Hinweis: Es kann somit
bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 1.1.2019 erstrecken, zu
unterschiedlichen Zinssätzen kommen. In diesem Fall soll der Zinslauf nach der
Neuregelung in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt werden. Für die
Teilverzinsungszeiträume sind die Zinsen jeweils tageweise zu
berechnen. -
Erstmals zum 1.1.2026 soll der
neue Zinssatz von 1,8 % jährlich evaluiert werden, so dass es zu einer
Anpassung kommen kann. Eine Anpassung soll erfolgen, wenn sich eine Abweichung
zwischen dem evaluierten Zinssatz und dem bisherigen Zinssatz von mehr als
einem Prozentpunkt ergibt.Hinweis: Die Evaluierung
soll alle drei Jahre stattfinden, so dass es künftig regelmäßig zu Anpassungen
des Zinssatzes kommen kann.
Hinweise: Die
Neuregelung, die für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gelten, soll in allen
anhängigen Verfahren gelten. Der Gesetzgeber weist jedoch selbst auf die
Regelung zum Vertrauensschutz hin, die Steuerpflichtige, die Erstattungszinsen
in Höhe von 6 % für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 bereits erhalten haben,
grundsätzlich vor einer nachteiligen Änderung schützt.
Eine Änderung des 6 %igen
Zinssatzes für die Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Hinterziehung oder
eine Änderung der Höhe des 12 %igen Säumniszuschlags, in dem auch ein
Zinsanteil enthalten ist, ist nicht vorgesehen.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung;
NWB.