Am
		18.2.2022 hat der
		Bundestag den Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld (BT-Drucks. 20/688) in einer
		vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (BT-Drucks.
		  20/734) in 2./3. Lesung beschlossen. Danach werden die
		Sonderregeln für die Kurzarbeit bis zum
		30.6.2022
		verlängert. 
Hierzu führt die
		Bundesregierung u.a. weiter aus:
Da die aktuelle
		Kurzarbeitergeld-Verordnung am 31.3.2022 ausläuft, hat der Bundestag dem
		Beschluss des Kabinetts (s. hierzu unsere Nachricht v. 14.2.2022) zugestimmt,
		dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum
		30.6.2022 weiter
		gelten sollen:
- 
Die Voraussetzungen für den
Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt. - 
Auf den Aufbau von
Minusstunden wird verzichtet. - 
Einkommen aus während der
Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld
angerechnet. - 
Ab dem vierten beziehungsweise
siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze. 
Mit dem Gesetz wird die maximale
		Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt
		sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem
		31.3.2022 weiter
		zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.
		Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.
Hinweise: Neben den
		Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden auch die Akuthilfen für
		pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur
		Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum
		30.6.2022
		verlängert.
Das Bundesarbeitsministerium
		informiert über die aktuell geltenden
		Sonderregelungen zum
		  Kurzarbeitergeld. Häufige Fragen beantwortet die
		Bundesagentur für Arbeit.
		
Das Gesetz bedarf noch der
		Zustimmung des Bundesrates. 
 Bundesregierung online, Meldung v.
		18.2.2022;
		NWB
					