Am 5.2.2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere
Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Ab dem 1.9.2022
sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten
steigen. Hierauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
aufmerksam.
Hintergrund: Die aktuell
gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis zum
30.4.2022 gültig
und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit
12 €, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 € und
für Pflegefachkräfte 15 € betragen. Sie steigen zum
1.4.2022 noch
einmal auf 12,55 €, 13,20 € und 15,40 €.
Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (z.B. in
Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell
9,82 € pro Stunde. Die Bundesregierung hat sich in ihrem
Koalitionsvertrag für eine Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns
auf 12 € pro Stunde ausgesprochen.
Die nach der neuen
Empfehlung der Pflegekommission geplanten Erhöhungsschritte der
Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:
Für
Pflegehilfskräfte:
Höhe | |
ab 01.09.2022 |
13,70 € |
ab 01.05.2023 |
13,90 € |
ab 01.12.2023 |
14,15 € |
Für qualifizierte
Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und
einer entsprechenden Tätigkeit):
Höhe | |
ab 01.09.2022 |
14,60 € |
ab 01.05.2023 |
14,90 € |
ab 01.12.2023 |
15,25 € |
Für
Pflegefachkräfte:
Höhe | |
ab 01.09.2022 |
17,10 € |
ab 01.05.2023 |
17,65 € |
ab 01.12.2023 |
18,25 € |
Für Beschäftigte in der Altenpflege
empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf
zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen
Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer
5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils
neun Tage betragen.
Hinweis: Das BMAS strebt
an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen
Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die
empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein
verbindlich – ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder
Tarifvertrag.
BMAS, Pressemitteilung v.
8.2.2022;
NWB