Das Bundesfinanzministerium hat den
Referentenentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ veröffentlicht.
Mit dem Vorhaben sollen Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiterhin unterstützt
werden.
Die wesentlichen
Maßnahmen:
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Corona-Bonus
für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere
Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung
besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von
3.000 € steuerfrei gestellt werden. -
Die steuerliche Förderung der
steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
soll um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert
werden. -
Die bestehende Regelung zur
Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis
zum 31.12.2022 verlängert werden. -
Die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme der mit dem sog. Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten
degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens soll für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022
angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr verlängert
werden. -
Die erweiterte
Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden: Für
2022 und 2023 soll der durch das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz mit
Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 verdoppelte Höchstbetrag des
Verlustrücktrags (10 Mio. € bei Einzel/20 Mio. € bei
Zusammenveranlagung) auch für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 gelten.
Erst für Veranlagungszeiträume ab 2024 soll eine Rückkehr zu den früheren
Höchstgrenzen (von 1 bzw. 2 Mio. €) erfolgen. Darüber hinaus soll der
Verlustrücktragszeitraum (ohne zeitliche Beschränkung) ab 2022 auf zwei Jahre
ausgedehnt und der Rücktrag sodann in die unmittelbar vorangegangenen beiden
Jahre erfolgen. -
Die Investitionsfristen für
steuerliche Investitionsabzugsbeträge die in
2022 auslaufen, sollen um ein weiteres Jahr verlängert
werden. -
Die steuerlichen
Investitionsfristen für Reinvestitionen
sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden. -
Die Frist zur
Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um
weitere drei Monate verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die
Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden, jedoch in geringerem
Umfang. -
Zudem soll der Registerbezug
beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung
mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert
werden.
Hinweis: Das Gesetz muss
noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und soll grundsätzlich am
Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Über den
weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie an dieser Stelle auf
dem Laufenden.
Referentenentwurf für ein „Viertes
Corona-Steuerhilfegesetz“ v. 3.2.2022; NWB