Helfer in den Impf- und
Testzentren können weiterhin von der sog. Übungsleiter- und der
Ehrenamtspauschale profitieren. Auf einen entsprechenden Beschluss der
Finanzministerien der Länder sowie des Bundesfinanzministeriums macht das
Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aufmerksam.
Hintergrund: Bereits in
den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helfer in den Impf- und
Testzentren von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale
profitieren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium
haben nun beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu
verlängern.
Hierzu führt das
FinMin Baden-Württemberg weiter aus:
So wie es Bund und Länder
vereinbart haben, gelten für die Jahre 2020 bis
2022 folgende Regelungen:
-
Für all diejenigen, die direkt
an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder
beim Impfen oder Testen selbst – gilt die
Übungsleiterpauschale. Im Jahr 2020 lag die
Übungsleiterpauschale bei 2.400 €, seit 2021 beträgt sie 3.000 €
jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder
Testzentren engagiert, kann die
Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese
lag 2020 bei 720 € und erhöhte sich ab 2021 auf 840 €. Das gilt
auch für mobile Impf- und Testzentren. -
Aufgrund der steuerlichen
Vorschriften können die freiwilligen Helfer in den
Testzentren die Übungsleiter- oder
Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder
Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen
öffentlichen Arbeitgeber handelt, d.h. das Land oder eine
Kommune. -
Bei den
Impfzentren haben sich Bund und Länder
darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann
in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von
Privaten betrieben
wird. -
Sowohl Übungsleiter- als auch
Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für
nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der
Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der
Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die
regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können
auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben,
etwa Studenten oder Rentner. -
Die Pauschalen sind
Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern
nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die
die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (z.B. Helfer im Impfbereich und
Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen.
Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso. -
Sind die freiwilligen Helfer
sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der
Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren
nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt
werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und
gesondert vergütet werden.
FinMin Baden-Württemberg,
Pressemitteilung v. 7.2.2022; NWB