Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat – wie bereits zum Vorjahr – die Frist für die Reinvestition verlängert,
wenn eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet worden ist. Die
Reinvestitionsfrist wird grundsätzlich auf den 31.12.2022 verlängert, so dass
zum 31.12.2021 keine Rücklage für Ersatzbeschaffung gewinnerhöhend aufzulösen
ist.

Hintergrund: Scheidet ein
Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt wie z.B. aufgrund eines Brandes aus dem
Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der
Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts,
erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn. Die
Finanzverwaltung räumt dem Unternehmer in diesem Fall die Möglichkeit ein, den
Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die
Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert
dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das
Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss aber innerhalb einer
bestimmten Frist (Reinvestitionsfrist) erfolgen (s. auch Hinweise unten).
Bereits zum 31.12.2020 hatte das BMF die Reinvestitionsfrist um ein Jahr
verlängert.

Wesentlicher
Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens
: Dem BMF zufolge muss zum
31.12.2021 keine Rücklage für Ersatzbeschaffung aufgelöst werden.

Im Einzelnen gilt:

  • Die Reinvestitionsfrist für
    die Rücklage für Ersatzbeschaffung wird um zwei Jahre verlängert, wenn die
    Rücklage an sich bereits am 31.12.2020 hätte aufgelöst werden müssen und nur
    aufgrund des zum 31.12.2020 ergangenen BMF-Schreibens um ein Jahr verlängert
    worden ist.

    Hinweis: Die
    Fristverlängerung gilt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn die
    Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021
    endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen gewesen wäre.

  • Ist die Rücklage an sich zum
    31.12.2021 aufzulösen, verlängert sich die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum
    31.12.2022.

    Hinweis: Die
    Fristverlängerung von einem Jahr gilt auch bei einem abweichenden
    Wirtschaftsjahr, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 31.12.2020
    und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen
    wäre.

Hinweise: Die Rücklage
kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem
das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der
Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie z.B. Immobilien oder Binnenschiffen
beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre. Für die Neuherstellung eines
zerstörten Gebäudes hat der Unternehmer sogar sechs Jahre Zeit.

Die Fristverlängerung beruht auf
der Corona-Krise. Der Gesetzgeber hat bereits vor kurzem die gesetzlichen
Fristen für vergleichbare (Re-)Investitionsfristen ebenfalls um ein Jahr
verlängert: So hat er die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, die für den
Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden darf, um
ein Jahr verlängert, und er hat die Investitionsfrist, die bei der Bildung
eines Investitionsabzugsbetrags greift, für die zum 31.12.2017 und 31.12.2018
gebildeten Investitionsabzugsbeträge um ein Jahr verlängert.

BMF-Schreiben v. 15.12.2021 –
IV C 6 – S 2138/19/10002 :003; NWB

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