Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erneut zur Festsetzung
von Zinsen geäußert und seine bisherigen Schreiben aktualisiert. Die
aktualisierte Fassung betrifft zum einen Einspruchsverfahren gegen die
Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 und zum anderen die
Anrechnung von Nachzahlungszinsen auf Hinterziehungszinsen.
Hintergrund: Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vor kurzem den Zinssatz von 6 % für
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für
Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber
muss nun bis zum 31.7.2022 einen neuen Zinssatz festlegen. Die Entscheidung des
BVerfG betrifft nicht den Zinssatz von 6 % für Hinterziehungszinsen.
Wesentliche Aussagen des BMF:
-
Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von Zinsen, die für
Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 festgesetzt worden sind und nicht mit
einem Vorläufigkeitsvermerk versehen worden sind, werden ausgesetzt, bis der
Gesetzgeber über den neuen Zinssatz entschieden hat.Hinweis: Sobald der
Gesetzgeber den neuen Zinssatz verabschiedet hat, wird das Einspruchsverfahren
fortgesetzt. Die Höhe des neuen Zinssatzes ist derzeit noch nicht bekannt. -
Im Fall einer Steuerhinterziehung werden die
Hinterziehungszinsen vorläufig festgesetzt, soweit sie Verzinsungszeiträume ab
dem 1.1.2019 betreffen und soweit Nachzahlungszinsen angerechnet werden. Denn
der neue Zinssatz für Nachzahlungszinsen beeinflusst den Anrechnungsbetrag und
damit auch die endgültige Höhe der Hinterziehungszinsen.Hinweis: Eine vorläufige
Festsetzung ergeht auch bei der Änderung oder Berichtigung von
Hinterziehungszinsen, wenn die Hinterziehungszinsen unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung oder vorläufig festgesetzt worden sind.
BMF-Schreiben v. 3.12.2021 – IV A 3 – S 0338/19/10004
:005; NWB