Spenden einer GmbH an eine gemeinnützige Stiftung können zu
verdeckten Gewinnausschüttungen führen und sind dem Einkommen der GmbH wieder
hinzuzurechnen, wenn es sich bei der Stiftung um eine dem Gesellschafter
nahestehende Person handelt. Dies kann der Fall sein, wenn die Stiftung von den
Gesellschaftern der GmbH gegründet worden ist und die Gesellschafter auch
Vorstandsvorsitzende der Stiftung sind sowie selbst an die Stiftung spenden.
Hintergrund:
Vermögensminderungen einer GmbH, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sind, stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, die dem Einkommen
der GmbH wieder hinzugerechnet werden. Eine GmbH kann unter bestimmten
Voraussetzungen 20 % ihres Einkommens oder 4 Promille der Summe ihrer
gesamten Umsätze und ihrer im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter an
gemeinnützige Körperschaften spenden.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, an der die Eheleute B und C beteiligt waren; außerdem war B
treuhänderisch für D (Treugeber) beteiligt. Im Jahr 2009 gründeten B und C als
einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung. B und C waren zudem
Vorstandsmitglieder, während D Vorsitzender des Stiftungsvorstands war.
Satzungszweck der A-Stiftung war die Förderung der Kunst und Kultur; hierzu
wollte die A-Stiftung die von B und C eingebrachten Kunstwerke als
Dauerleihgabe zwei Kunstmuseen zur Verfügung stellen. B und C spendeten als
Privatpersonen im Jahr 2009 Kunstwerke an die A-Stiftung und überschritten
dabei die steuerliche Grenze für Spenden, so dass für sie ein Spendenvortrag
festgestellt wurde. Die Klägerin spendete im Jahr 2009 ebenfalls Kunstwerke an
die A-Stiftung und machte die Aufwendungen hierfür als Spenden steuerlich
geltend. Das Finanzamt sah in den Aufwendungen der Klägerin für die gespendeten
Kunstwerke verdeckte Gewinnausschüttungen und rechnete sie als verdeckte
Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin hinzu.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Die Aufwendungen für die gespendeten Kunstwerke waren durch
das Gesellschaftsverhältnis zu den Eheleuten B und C veranlasst und daher als
verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen. -
Zwar wurden die Kunstwerke nicht den Gesellschaftern B und C
zugewendet. Für eine verdeckte Gewinnausschüttung genügt es aber, wenn die
Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person geleistet wird. -
Die A-Stiftung war eine den Gesellschaftern B und C
nahestehende Person. Ein derartiges Näheverhältnis kann familienrechtlicher,
gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art
sein. Es kann auch zwischen einem Gesellschafter und einer gemeinnützigen
Stiftung bestehen. -
Im Streitfall bestand ein Näheverhältnis zwischen den
Gesellschaftern B und C einerseits sowie der A-Stiftung andererseits. Denn die
Stiftung wurde von den Eheleuten B und C gegründet, und die Eheleute B und C
waren Vorstandsmitglieder der Stiftung. Außerdem spendeten die Eheleute B und C
persönlich an die A-Stiftung, und zwar über ihre steuerlichen Höchstbeträge
hinaus. Schließlich spendete die Klägerin vorrangig an die A-Stiftung, aber nur
in geringem Umfang an andere gemeinnützige Körperschaften.
Hinweise: Für ein Näheverhältnis
zwischen Gesellschafter und gemeinnütziger Einrichtung genügt es nicht, dass
der Gesellschafter die ideellen Ziele der gemeinnützigen Einrichtung teilt.
Anderenfalls wäre ein Spendenabzug bei einer GmbH kaum denkbar.
Die verdeckte Gewinnausschüttung führt im Streitfall dazu, dass
sich das Einkommen der Klägerin (GmbH) nicht durch die Aufwendungen für die
gespendeten Kunstwerke mindert. Außerdem müssen die Eheleute B und C die
verdeckten Gewinnausschüttungen nun als Kapitaleinkünfte versteuern, und zwar
grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %.
BFH, Beschluss v. 13.7.2021 – I R 16/18; NWB