Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat ausführlich zur privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und
Hybridelektrofahrzeugen durch Unternehmer und Arbeitnehmer Stellung genommen.
Hintergrund sind diverse Gesetzesänderungen in den Jahren 2018 bis
2020.
Hintergrund: Sowohl die
private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs als auch die private
Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens muss versteuert werden, entweder als
Entnahme des Unternehmers im Fall eines betrieblichen Fahrzeugs oder als
geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers im Fall eines Dienstwagens. Diese
Grundsätze gelten auch für Elektrofahrzeuge sowie für Hybridelektrofahrzeuge;
jedoch gewährt der Gesetzgeber hier Vergünstigungen, indem er einen geringeren
Entnahmewert bzw. geldwerten Vorteil ansetzt.
Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens:
-
Das BMF definiert ausführlich
die Begriffe des Elektrofahrzeugs, des Hybridelektrofahrzeugs, der Emission und
des steuerlichen Erfordernisses der Reichweite.Hinweis: So genügt es für
Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2021 angeschafft werden, dass der
Elektromotor eine Reichweite von mindestens 40 km ermöglicht. Bei
Hybridelektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2022 angeschafft werden, ist eine
Mindestreichweite von 60 km erforderlich. Ab dem 1.1.2025 gilt eine
Mindestreichweite von 80 km. -
Das BMF stellt die einzelnen
Prozentsätze dar, die bei einer privaten Fahrzeugnutzung je nach Typ des
Fahrzeugs und Anschaffungsdatum als Nutzungswert (Entnahme bzw. geldwerter
Vorteil) anzusetzen sind. Während für ein reguläres Benzin- oder Dieselfahrzeug
1 % des Bruttolistenpreises monatlich als Entnahmewert bzw. geldwerter Vorteil
anzusetzen ist, reduziert sich dieser Betrag bei Elektrofahrzeugen auf bis zu
0,25 % und bei Hybridelektrofahrzeugen auf bis zu 0,5
%. -
Auch weiterhin lässt das BMF
eine sog. Kostendeckelung bei Anwendung der 1 %-Methode zu. Der Entnahmewert
bzw. geldwerte Vorteil darf also nicht höher sein als die Gesamtkosten des
Fahrzeugs.Hinweis: Eine
Kostendeckelung kommt in der Praxis durchaus vor. Denn die Kosten eines
Fahrzeugs können deutlich abnehmen, wenn das Fahrzeug z. B. vollständig
abgeschrieben ist; steuerlich wird jedoch weiterhin 1 % des Bruttolistenpreises
monatlich angesetzt, also der Neupreis zugrunde gelegt. -
Statt des Ansatzes der 1
%-Methode bzw. des entsprechend geringeren Prozentsatzes kann der
Steuerpflichtige die Privatnutzung mit den tatsächlich für die Privatfahrten
angefallenen Aufwendungen versteuern. Hierbei ist für Elektro- und
Hybridelektrofahrzeuge eine geringere Abschreibung anzusetzen, nämlich je nach
Fahrzeugtyp und Anschaffungsdatum nur die Hälfte oder gar nur ein Viertel des
Abschreibungsbetrags.Hinweis: Dem BMF zufolge
ist von einer achtjährigen Nutzungsdauer auszugehen, so dass sich eine
jährliche Abschreibung in Höhe von 12,5 % ergibt, die sich je nach Fahrzeugtyp
und Anschaffungszeitraum um 50 % oder 75 % mindern kann. Stellt der Arbeitgeber
kostenlos oder verbilligt Strom zur Verfügung, geht dieser nicht in die Kosten
ein und führt damit nicht zu einer Erhöhung des Entnahmewertes bzw. geldwerten
Vorteils. -
Lädt ein Unternehmer sein
betriebliches Hybridelektro- oder Elektrofahrzeug zu Hause auf, also mit
privatem Strom, kann er den betrieblichen Nutzungsanteil an den ansonsten
privaten Stromkosten (für seinen Haushalt) mithilfe eines gesonderten
stationären oder mobilen Stromzählers nachweisen. Zum Nachweis des
betrieblichen Nutzungsanteils genügen Aufzeichnungen für einen repräsentativen
Zeitraum von drei Monaten. Auch der zu zahlende Grundpreis für den Strom kann
anteilig als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.Hinweis: Das BMF lässt es
zu, dass der betriebliche Nutzungsanteil mit den lohnsteuerlichen Pauschalen
angesetzt wird. Hierzu hat das BMF bereits im letzten Jahr ein entsprechendes
Schreiben veröffentlicht. -
Das BMF stellt sehr
ausführlich die Anwendungsregelungen der einzelnen Gesetze dar. Dazu stellt es
auch Beispiele dar, die Fälle behandeln, in denen ab Dezember 2030
Elektrofahrzeuge privat genutzt werden.
Hinweise:
Hybridelektrofahrzeuge sind umweltpolitisch umstritten; denn die Privatnutzung
eines Hybridelektrofahrzeugs ist steuerlich günstiger als die eines Diesel-
oder Benzinfahrzeugs, ohne dass sichergestellt ist, dass der Unternehmer oder
Arbeitnehmer den Elektromotor überhaupt nutzt. Wird der Elektromotor des
Hybridelektrofahrzeugs aber nicht genutzt, verbraucht es aufgrund seines
höheren Gewichts mehr Kraftstoff als ein reguläres Diesel- oder
Benzinfahrzeug.
Das BMF-Schreiben gilt auch für die
Privatnutzung von Elektrofahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen.
BMF, Schreiben
v. 5.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 :008,
IV C 5 – S 2334/19/10009 :003; NWB