Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt eine Umsatzsteuerbefreiung
für eine Schwimmschule ab. Es handelt sich beim Schwimmunterricht nicht um den
vom Gesetzgeber von der Umsatzsteuer befreiten Schulunterricht, weil der
Schwimmunterricht nur ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht
ist.
Hintergrund: Sowohl nach dem
deutschen Umsatzsteuerrecht als auch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht
werden Unterrichtsleistungen wie z.B. Schulunterricht unter bestimmten
Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Schwimmschule betrieb. Die
Klägerin behandelte ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt
sie als umsatzsteuerpflichtig ansah. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH),
der den EuGH anrief.
Entscheidung: Der EuGH verneinte
die Umsatzsteuerbefreiung für den Schwimmunterricht:
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Das europäische Umsatzsteuerrecht enthält zwar keine
Definition des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“. Nach der
Rechtsprechung des EuGH geht es aber um die Vermittlung von Kenntnissen und
Fähigkeiten des Lehrers an den Schüler bzw. Studenten. -
Es ist nicht erforderlich, dass der Unterricht mit einer
Abschlussprüfung beendet wird. Der Unterricht muss jedoch Kenntnisse und
Fähigkeiten der Schüler und Studenten entwickeln, die Tätigkeiten ermöglichen,
die nicht bloßen Freizeitcharakter haben. -
Schwimmunterricht ist zwar wichtig und liegt im
Allgemeininteresse, weil Notsituationen bewältigt werden können und weil
Schwimmen die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen
gewährleistet. Der Unterricht dient allerdings nicht der Vermittlung,
Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezüglich eines
breiten und vielfältigen Stoffspektrums, wie dies beim Schul- und
Hochschulunterricht der Fall ist. Vielmehr handelt es sich beim
Schwimmunterricht um einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht,
der mit einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht vergleichbar
ist.
Hinweise: Der EuGH hatte bereits
für Fahrschulen entschieden, dass sie grundsätzlich keinen umsatzsteuerfreien
Unterricht erbringen. Eine Ausnahme gilt für den Fahrschulunterricht für Lkw
und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, weil die entsprechende Fahrerlaubnis für
die Berufsausübung genutzt werden kann.
EuGH, Urteil v. 21.10.2021 – Rs. C-373/19 „Dubrovin &
Tröger GbR“; NWB