Der Verzicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung kann widerrufen werden,
solange die Umsatzsteuerfestsetzung noch anfechtbar ist oder unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung steht. Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass die
Leistung umsatzsteuerfrei ist.

Hintergrund: Bestimmte
Leistungen wie z.B. ein Grundstücksverkauf sind kraft Gesetzes
umsatzsteuerfrei. Bei einigen umsatzsteuerfreien Leistungen kann der
Unternehmer auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Ein Verzicht auf die
Umsatzsteuerfreiheit für einen Grundstücksverkauf muss nach dem Gesetz in dem
notariellen Kaufvertrag über das Grundstück erklärt werden.

Sachverhalt: Im Streitfall
erwarb die Klägerin ein Grundstück von der A-GmbH im Jahr 2009. Die A-GmbH
verzichtete auf die Umsatzsteuerfreiheit, so dass der Verkauf
umsatzsteuerpflichtig war. Die Umsatzsteuer musste von der Klägerin abgeführt
werden, weil bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksverkäufen das sog.
Reverse-Charge-Verfahren gilt, das die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
verlagert. Die Klägerin gab ihre Umsatzsteuererklärung im Jahr 2010 ab; die
darauf beruhende Umsatzsteuerfestsetzung stand unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung. Am 23.4.2012 vereinbarten die Klägerin und die A-GmbH den Widerruf
des Verzichts. Im Streit war nun die Wirksamkeit des Widerrufs.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt den Widerruf auf den Verzicht für wirksam und gab
der Klage statt:

  • Zwar muss ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für
    Grundstücksverkäufe in dem notariellen Grundstückskaufvertrag erklärt werden.
    Diese Regelung gilt aber nicht für den Widerruf des Verzichts.

  • Der Widerruf des Verzichts kann solange erfolgen, wie die
    Einspruchsfrist gegen die Umsatzsteuerfestsetzung läuft oder die
    Umsatzsteuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und
    deshalb änderbar ist.

  • Der Widerruf wäre faktisch ausgeschlossen, wenn er in
    derselben Urkunde wie der Verzicht erklärt werden müsste.

  • Im Streitfall war die Umsatzsteuerfestsetzung der Klägerin im
    Jahr 2012 noch änderbar, da die Umsatzsteuerfestsetzung noch unter dem
    Vorbehalt der Nachprüfung stand, als der Verzicht widerrufen wurde.

Hinweise: Der Verzicht auf die
Umsatzsteuerbefreiung muss im notariellen Grundstückskaufvertrag erklärt
werden, damit der Grundstückskäufer vor einem nachträglichen Verzicht des
leistenden Unternehmers geschützt wird; denn bei einem nachträglichen Verzicht
wäre der Grundstücksverkauf umsatzsteuerpflichtig, und die Umsatzsteuer müsste
der Grundstückskäufer aufgrund des sog. Reverse-Charge-Verfahrens abführen. Bei
einem nachträglichen Widerruf des Verzichts besteht keine Gefahr für den
Käufer.

BFH, Urteil v. 2.7.2021 – XI R 22/19; NWB

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