Ein Betriebsgrundstück des Vaters und Erblassers, das an eine
Kapitalgesellschaft vermietet wird, deren Alleingesellschafter der Sohn und
Erbe ist, gehört nicht zum erbschaftsteuerlich begünstigten Betriebsvermögen,
wenn der Vater an der Kapitalgesellschaft nicht beteiligt ist und keinen
Einfluss auf die Stimmrechtsmehrheit hat. Dann lag nämlich keine
Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen und der Kapitalgesellschaft
vor, die ausnahmsweise zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung des vermieteten
Grundstücks geführt hätte.
Hintergrund: Das
Betriebsvermögen ist erbschaftsteuerlich begünstigt und bleibt im Umfang von 85
% oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar zu 100 % steuerfrei. Vermietete
Grundstücke eines Betriebs gehören aber grundsätzlich nicht zum begünstigten
Betriebsvermögen. Ausnahmsweise sind sie jedoch begünstigt, wenn sie im Rahmen
einer sog. Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen an die
Betriebsgesellschaft vermietet werden. Eine Betriebsaufspaltung setzt aber
neben der Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage wie z.B. eines
Grundstücks eine personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der
Betriebsgesellschaft voraus.
Sachverhalt: Der Kläger erbte im
Jahr 2012 von seinem Vater. Sein Vater hatte ein Auto-haus auf einem eigenen
Betriebsgrundstück betrieben. Im Jahr 1984 gründete der Kläger die J-GmbH,
deren Alleingesellschafter er war und die das Autohaus des Vaters fortführte.
Der Vater verpachtete sein Betriebsgrundstück und sein Inventar an die J-GmbH.
Der Vater war an der J-GmbH nicht beteiligt, erhielt aber eine Einzelprokura.
Der Kläger erhielt wiederum eine widerrufliche Generalvollmacht seines Vaters.
In seiner Erbschaftsteuererklärung ordnete der Kläger das von seinem Vater an
die J-GmbH verpachtete Betriebsgrundstück dem begünstigten Betriebsvermögen zu.
Dem widersprach das Finanzamt.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) sah das Betriebsgrundstück als nicht begünstigtes
Verwaltungsvermögen an und wies die Klage ab:
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Betriebliche Grundstücke, die an einen Dritten vermietet oder
verpachtet werden, sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen, das
erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Eine Vermietung ist aber steuerlich
unschädlich, wenn sie im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt. -
Eine Betriebsaufspaltung setzt neben der sachlichen
Verflechtung in Gestalt der Vermietung eines Betriebsgrundstücks oder einer
anderen wesentlichen Betriebsgrundlage auch eine personelle Verflechtung
voraus. Eine Person oder Personengruppe muss also beide Unternehmen, das
vermietende Besitzunternehmen sowie das anmietende Betriebsunternehmen,
beherrschen und in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und
Betätigungswillen durchsetzen können. -
Eine Beherrschung der Betriebskapitalgesellschaft durch den
Besitzunternehmer ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Besitzunternehmer
die Stimmenmehrheit bei der Betriebskapitalgesellschaft hält oder wenn er
faktisch auf die Mehrheit der Anteilseigner der Kapitalgesellschaft einwirken
kann. -
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Der
Vater konnte nur sein Einzelunternehmen beherrschen, nicht aber die J-GmbH;
denn an dieser war er nicht beteiligt und hatte daher keine Stimmrechte. Er
beherrschte die J-GmbH auch nicht faktisch; denn er hatte lediglich eine
Einzelprokura, nicht aber die Möglichkeit, die Stimmenmehrheit in der J-GmbH zu
erlangen.
Hinweise: Zwar sind vermietete
Grundstücke auch dann erbschaftsteuerlich begünstigt, wenn sie im Rahmen eines
Konzerns vermietet werden. Ein Konzern zwischen dem Einzelunternehmen des
Vaters und der J-GmbH bestand aber nicht, da beide Unternehmen nicht unter der
Leitung einer Konzernmutter standen.
Der Streitfall betrifft das im Jahr 2012 geltende
Erbschaftsteuerrecht. Zwar ist dieses Recht vom Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) als verfassungswidrig angesehen worden; es gilt aber dennoch bis zur
Einführung des neuen Gesetzes bis zum 1.7.2016 weiter. Auch nach der neuen
Rechtslage sind vermietete Grundstücke grundsätzlich nicht erbschaftsteuerlich
begünstigt, es sei denn, sie werden z.B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
oder innerhalb eines Konzerns zur Nutzung überlassen. Das BFH-Urteil gilt daher
auch für die neue Rechtslage.
Ein Grundstück, das vom Unternehmer zu eigenen betrieblichen
Zwecken genutzt wird, z.B. als Produktionshalle, ist erbschaftsteuerlich
begünstigt.
BFH, Urteil v. 23.2.2021 – II R 26/18; NWB