Für Eltern von Kindern, die ab dem
1.9.2021 geboren werden gelten Verbesserungen im Elterngeld. Es ist flexibler
gestaltet und soll Eltern von besonders früh geborenen Kindern stärker
unterstützen.

Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt hierzu u.a.
aus:

  • Die während des
    Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit wird
    von 30 auf 32 Wochenstunden
    – also auf volle vier Arbeitstage
    – angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider
    Eltern unterstützt, kann künftig mit 24–32 Wochenstunden (statt mit
    bisher 25–30 Wochenstunden) bezogen werden und wird auch sonst an vielen
    Stellen vereinfacht und flexibler gestaltet. Das erhöht die Flexibilität für
    Eltern und unterstützt sie dabei, gemeinsam das Familieneinkommen abzusichern
    und andererseits durch die Teilzeit auch die Zeit für die Familie besser
    aufzuteilen.

  • Eltern, die während des
    Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall
    nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit
    erbringen. Ab
    jetzt wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die im Antrag angegebenen
    Arbeitsstunden nicht überschritten werden.

  • Kommt das Kind sechs Wochen vor
    dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern
    zusätzliche Monate Elterngeld. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld
    sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:

    bei einer Geburt mindestens 6
    Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat
    Basiselterngeld

    bei einer Geburt mindestens 8
    Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate
    Basiselterngeld

    bei einer Geburt mindestens 12
    Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate
    Basiselterngeld

    bei einer Geburt mindestens 16
    Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate
    Basiselterngeld

  • Es werden künftig z.B. die
    Einnahmen von Eltern mit geringen selbständigen
    Nebeneinkünften auf Antrag
    besser im Elterngeld
    berücksichtigt.

  • Zur Finanzierung der
    Verbesserungen sollen künftig nur noch Eltern, die gemeinsam 300.000 Euro oder
    weniger im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare
    bei 500.000 Euro. Diese neue Regelung für Paare betrifft Spitzenverdiener, die
    0,4 % der Elterngeldbezieher ausmachen – ca. 7.000 Familien. Für
    Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Hinweis: Das Elterngeld ist
unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt, der den Steuersatz der übrigen
steuerpflichtigen Einkünfte erhöht. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
wird durch Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
ausgelöst.

Pressemitteilung des BMFSFJ v.
31.8.2021; NWB

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