Das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für Bestechungsgelder
greift nur dann, wenn neben dem objektiven Tatbestand der Bestechung bzw.
Bestechlichkeit auch der subjektive Tatbestand, d.h. Vorsatz, verwirklicht
worden ist.
Hintergrund: Zu den nicht
abziehbaren Betriebsausgaben gehört die Zuwendung von Vorteilen, wenn sie eine
rechtswidrige Handlung darstellt und damit der Tatbestand eines Strafgesetzes
verwirklicht wird. Im Ergebnis sollen damit vor allem Bestechungsgelder
steuerlich nicht abziehbar sein, so dass die Korruption nicht auch noch
steuerlich unterstützt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die in der industriellen Fertigung tätig war. Ihr
Alleingesellschafter und Geschäftsführer war B. Die Klägerin stellte in den
Streitjahren 2005 und 2006 ihren Kunden überhöhte Rechnungen aus, die von den
Kunden bezahlt wurden. Anschließend wurde der überhöhte Betrag zu 90 % über die
C, eine schweizerische Briefkastengesellschaft, an verschiedene Empfänger
ausgezahlt; an wen genau, ist unklar. 10 % des überhöhten Betrags verblieben
bei der C. Damit die C die Zahlungen tätigen konnte, erhielt sie von der
Klägerin auf der Grundlage eines „Provisionsvertrags“ die
entsprechenden Finanzmittel. Die Klägerin machte die Provisionszahlungen als
Betriebsausgaben geltend, die das Finanzamt unter Hinweis auf das
Betriebsausgabenabzugsverbot nicht anerkannte.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren
Aufklärung zurück:
-
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist zunächst die
betriebliche Veranlassung der an C geleisteten
„Provisionszahlungen“. Diese Veranlassung muss das FG noch
feststellen. Denn soweit z.B. auch der B Geld von der C erhalten haben sollte,
ist eine betriebliche Veranlassung nicht vorstellbar. Anders ist dies, soweit
die C die Gelder an die Kunden weitergeleitet hat, mit denen die Klägerin
Geschäfte gemacht hat. -
Soweit eine betriebliche Veranlassung vom FG bejaht werden
kann, wird es das Betriebsausgabenabzugsverbot für Bestechungsgelder prüfen
müssen. Dieses Abzugsverbot greift nur, wenn sowohl der objektive als auch der
subjektive Tatbestand des strafrechtlichen Bestechungstatbestands erfüllt ist: -
Zum objektiven Tatbestand gehört u.a., dass die Klägerin durch
die Gestaltung eine Bevorzugung gegenüber ihren Konkurrenten erreichen wollte.
Außerdem müssten die Empfänger der von C geleisteten Zahlungen Angestellte oder
Beauftragte der Kunden gewesen sein, nicht aber der jeweilige Betriebsinhaber. -
Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz des B als
Geschäftsführer der Klägerin voraus. B müsste also den objektiven Tatbestand
mit Vorsatz verwirklicht haben. Das Betriebsausgabenabzugsverbot verlangt
nämlich eine rechtswidrige Tat, zu der auch der subjektive Tatbestand
(=Vorsatz) gehört.
Hinweis: Das Urteil des BFH
erschwert die Anwendung des Betriebsausgabenabzugsverbots für Bestechungsgelder
erheblich, weil das Finanzamt auch den Vorsatz nachweisen muss.
Das Finanzamt kann allerdings ebenso wie das FG auch ein sog.
Benennungsverlangen an den Unternehmer richten und verlangen, dass der
Unternehmer den tatsächlichen Empfänger seiner Zahlungen benennt. Kommt der
Unternehmer diesem Verlangen nicht nach, kann der Betriebsausgabenabzug
anteilig oder ganz gekürzt werden. Im Streitfall hatte das Finanzamt ein
solches Benennungsverlangen an die Klägerin gerichtet; das FG hatte allerdings
das Ergebnis dieses Benennungsverlangens nicht festgehalten, so dass sich der
BFH zu einer möglichen Kürzung der Betriebsausgaben nicht zu äußern brauchte.
BFH, Urteil v. 15.4.2021 – IV R 25/18; NWB