Das Finanzministerium
Schleswig-Holstein äußert sich zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei der
Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer, der auch für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann, und zu einem
möglichen Wechsel der Bewertungsmethode im Laufe des Jahres und nach Abschluss
des Jahres.

Hintergrund:
Die Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens für private
Fahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt zu einem
geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Die Nutzungsmöglichkeit für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird grundsätzlich mit 0,03 % des
Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und
Tätigkeitsstätte monatlich angesetzt. Alternativ kann aber eine Einzelbewertung
erfolgen, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten berücksichtigt werden
und diese mit 0,002 % des Listenpreises monatlich angesetzt werden. Dies ist
möglich, wenn der Dienstwagen weniger als 15 Mal im Monat für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Wesentlicher
Inhalt des Schreibens des Finanzministeriums:

  • Grundsätzlich gilt die
    Bewertungsregel, nach der 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden
    Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte monatlich angesetzt
    werden, auch in denjenigen Monaten, in denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen
    tatsächlich nicht nutzt, um zur Arbeit zu fahren.

  • Ein Wechsel zur sog.
    Einzelbewertung, bei der nur die tatsächlich erfolgten Fahrten berücksichtigt
    werden und diese mit 0,002 % des Listenpreises monatlich angesetzt werden, ist
    während des Jahres nicht möglich. Allerdings kann der Lohnsteuerabzug
    rückwirkend für das gesamte Jahr geändert werden, indem statt der 0,03
    %-Methode die Einzelbewertung angewendet wird.

Hinweis: Die rückwirkende
Einzelbewertung kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen in
einzelnen Monaten oder über einen längeren Zeitraum z.B. wegen der Corona-Krise
nicht genutzt hat.

Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. 21. Mai 2021 – VI 302 – S 2334 – 372;
NWB

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