Die steuerlichen Erleichterungen
gelten nun auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister
betrieben wird oder die Helfer in den Zentralen Impfzentren und den
Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.
Hierauf macht das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg aktuell
aufmerksam.
Hintergrund: Bereits im
Februar hatten die Finanzministerien von Bund und Ländern sich auf eine
steuerliche Entlastung der freiwilligen Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese
können von der sog. Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren,
wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag
steuerfrei sind.
Nach den steuerlichen Vorschriften
ist es für die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig,
dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen
Arbeitgeber – das Land oder eine Kommune – angestellt sind, damit die
Pauschalen greifen können. Allerdings ist die Struktur der in kürzester Zeit
eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet, nicht alle
Impfzentren werden zum Beispiel direkt von einer Kommune, dem Land oder einer
gemeinnützigen Einrichtung betrieben.
Hierzu wird u.a.
weiter ausgeführt:
-
Eine Gleichbehandlung aller
Freiwilligen erfolgt ausnahmsweise für die Zeiträume 2020 und
2021 unabhängig von der Struktur des
Impfzentrums. -
Nach der Abstimmung zwischen
Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt
sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen
selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt
für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020
bei 2400 €, 2021 wurde sie auf 3000 € jährlich erhöht. Bis zu
dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine freiwillige Tätigkeit
steuerfrei. -
Wer sich wiederum in der
Verwaltung und der Organisation von
Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das
Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 €, seit 2021 sind bis zu 840 €
steuerfrei. -
Sowohl Übungsleiter- als auch
Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus
nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in
der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit
einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch
solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa
Studenten oder Rentner. -
Die Übungsleiterpauschale und
die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge,
die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten
Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.
FinMin Baden-Württemberg,
Pressemitteilung v. 20.8.2021; NWB