Das Lieferkettengesetz wurde am 22.7.2021 im Bundesgesetzblatt
verkündet. Es verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung,
Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland ab
3.000 Arbeitnehmern bzw. 1.000 Arbeitnehmern im Inland zur Achtung von
Menschenrechten durch die Umsetzung von bestimmten Sorgfaltspflichten bezogen
auf ihren eigenen Geschäftsbereich, auf das Handeln eines Vertragspartners und
das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.

Ab wann gilt das Gesetz und für
wen?

Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten im
Inland, ab 2024 dann auch für Unternehmen ab einer Beschäftigtenzahl von 1.000
im Inland. Bis 2026 soll der erreichte Schutz der Menschenrechte in
Lieferketten evaluiert werden, um die Wirksamkeit zu überprüfen und
gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen – das kann beispielsweise auch eine
mögliche Absenkung des Schwellenwertes der Größenklassen erfasster Unternehmen
oder aber die Höhe der Bußgelder betreffen. Zudem bleibt auch die
Verabschiedung eines EU-Rechtsaktes abzuwarten.

Dennoch ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die
nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar
betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in
der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb
des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht direkte Adressaten von Bußgeldern
oder gesetzlichen Verpflichtungen.

Welche Pflichten verankert das Gesetz
konkret?

Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement entlang der
gesamten Lieferkette einführen und wirksam umsetzen – und zwar in allen
maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen. Sie müssen insbesondere
eine Risikoanalyse durchführen und Präventions- und
Abhilfemaßnahmen
ergreifen. Das heißt, dass sie zunächst die
Teile ihrer Produktions- und Lieferkette identifizieren müssen, die besonders
hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen also
auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer. Anschließend gilt es, geeignete
präventive Maßnahmen zu treffen, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum
Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln
mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung
oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen)
getroffen werden. Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, d.h.
in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und
angegangen werden, wenn Unternehmen darüber Kenntnis erlangen und tatsächliche
Anhaltspunkte haben – etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von
Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder
aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit
besonderen menschenrechtlichen Risiken. Die Unternehmen sind verpflichtet,
einen Verantwortlichen innerhalb des
Unternehmens festzulegen, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht,
wie z.B. einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich
regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person/en zu informieren. Zudem
müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren
einrichten, das direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von
möglichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf menschenrechtliche Risiken und
Verletzungen hinzuweisen. Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die
Unternehmen jährlich einen Bericht bei der zuständigen Behörde
einreichen.

Was passiert, wenn sich Unternehmen nicht an das
Lieferkettengesetz halten?

Es können hohe und abschreckende Zwangs- und Bußgelder verhängt
werden, um die Einhaltung des Gesetzes durchzusetzen. Kommen Unternehmen ihren
Pflichten zur Risikoanalyse, zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,
Präventionsmaßnahmen und dem wirksamen Abstellen von bekannten
Menschenrechtsverstößen nicht nach, drohen schmerzhafte Bußgelder von bis zu 8
Millionen Euro oder bis zu 2% des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene
Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro
Jahresumsatz. Ebenso können Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, ab
einem verhängten Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe (Schwellenstufe je
nach Schwere des Verstoßes: 175.000 EUR bzw. 1.500.000, 2.000.000, 0,35 % des
Jahresumsatzes) bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge
ausgeschlossen werden. Dafür wird eine Behörde mit effektiven
Durchsetzungsinstrumenten ausgestattet, um das Lieferkettenmanagement der
Unternehmen zu überwachen.

Zuständig für Durchsetzung und Kontrolle ist das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA nimmt in den Bereichen
Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung und Energie wichtige administrative
Aufgaben des Bundes wahr. Die Einhaltung der Regeln wird darüber hinaus auf
Grundlage der bei der BAFA gesammelten Daten evaluiert. Bis zum 30.6.2026 soll
der erreichte Schutz der Menschenrechte in Lieferketten evaluiert
werden.

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales online;
NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz