Vermietet der beherrschende
Gesellschafter einer GmbH einen Teil seiner Mietwohnung als Geschäftsräume an
seine GmbH, führt dies nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn vorab
ein Mietvertrag geschlossen worden ist, in dem die wesentlichen Aspekte eines
Mietvertrags geregelt worden sind, und der Mietvertrag auch tatsächlich
durchgeführt wird.
Hintergrund: Verträge
zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter werden grundsätzlich anerkannt,
müssen inhaltlich aber einem sog. Fremdvergleich standhalten; anderenfalls wird
der Aufwand der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen der GmbH
hinzugerechnet. Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschafter, der die
Stimmrechtsmehrheit innehat, muss zudem auch ein formeller Fremdvergleich
eingehalten werden: Es muss vorab eine klare und eindeutige sowie
zivilrechtlich wirksame Vereinbarung getroffen worden sein.
Sachverhalt: Die Klägerin
war eine auf dem Gebiet der Zeitarbeit tätige GmbH, deren beherrschender
Gesellschafter der S war. Der S wohnte in einer Mietwohnung und vermietete ab
dem 1.1.2005 zwei seiner Räume (zusammen 35 m²) sowie die Mitbenutzung der
Toilette und Teeküche für monatlich 352 € an die GmbH. Der Mietvertrag
wurde von S sowohl in seiner Funktion als Vermieter als auch in seiner Funktion
als Geschäftsführer der GmbH unterschrieben. Die vermieteten Räume wurden genau
bezeichnet; eine Regelung zu den Betriebskosten gab es nicht. Das Finanzamt
behandelte den Mietaufwand der GmbH in den Streitjahren 2008 bis 2013 als
verdeckte Gewinnausschüttung und erhöhte das Einkommen der GmbH um jährlich
4.224 €, nachdem es im Jahr 2014 die Räume durchsucht und keine Hinweise
auf Unterlagen der GmbH gefunden hatte.
Entscheidung: Das
Finanzgericht München (FG) gab der Klage der GmbH statt:
-
Da S ein beherrschender
Gesellschafter der GmbH war, bedurfte es einer klaren und eindeutigen
Vereinbarung über die Vermietung, die vor dem Mietbeginn geschlossen worden
sein muss. -
Diese Voraussetzungen waren
erfüllt: Es gab einen schriftlichen Mietvertrag vom 10.12.2004, der alle
wesentliche Punkte regelte, nämlich die einzelnen vermieteten Räume und die
Mitbenutzung der Toilette und Teeküche sowie die Miete. Unschädlich ist, dass
die Betriebskosten nicht geregelt worden waren; denn dann gilt das Gesetz, so
dass es sich um eine Bruttomiete handelt, in der die Betriebskosten
abschließend enthalten sind. -
Der Mietvertrag wurde auch
tatsächlich durchgeführt. Die durch Fotos belegte Ausstattung der Räume sprach
für eine Ausstattung als Büro. Unbeachtlich ist, dass das Finanzamt im Rahmen
einer Durchsuchung im Jahr 2014 keine Geschäftsunterlagen der GmbH gefunden
hat; dies spricht nicht gegen eine betriebliche Nutzung der Räume ab 2005.
Hinweis: Aus Sicht des
Finanzamts wäre es sinnvoller gewesen, die Räume frühzeitig zu besichtigen bzw.
– bei entsprechendem Verdacht – zu durchsuchen.
Zwar gibt es eine
Abzugsbeschränkung für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Diese
Abzugsbeschränkung betrifft aber nicht die GmbH und ist daher im Streitfall
nicht anwendbar.
FG München, Urteil vom 19.4.2021
– 7 K 1162/19; NWB