Unternehmen können den
erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die
Bundesregierung hat am 9.6.2021 beschlossen, die Antragsfrist um drei Monate
bis zum 30.9.2021
zu verlängern. Auch Leiharbeiter profitieren.

Betriebe, die bis 30. September
erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen,
können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis
31.12.2021 in
Anspruch nehmen. Aktuell gelten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum
31.6.2021
Kurzarbeit einführen.

Mit der Verordnung
gilt weiterhin:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit
    anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall
    betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30
    Prozent.

  • Auf den Aufbau von Minusstunden
    wird vollständig verzichtet.

  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und
    Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Hinweis: Häufige Fragen
zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantworten das
Bundesarbeitsministerium und
die
Bundesagentur für Arbeit. Die
Agentur hält wichtige Informationen auch in Gebärdensprache bereit.

Bundesregierung, Pressemitteilung
v. 9.6.2021,
NWB

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