Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zur Verlängerung der
Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für Steuerpflichtige,
die durch einen Steuerberater oder sonstigen Angehörigen der steuerberatenden
Berufe vertreten werden.
Hintergrund: Aufgrund der
Corona-Krise sind die meisten Steuerberater überlastet, weil sie bei der
Erstellung der Anträge auf Corona-Hilfe mitwirken müssen. Der Gesetzgeber hat
daher im Februar 2021 die Erklärungsfrist für steuerlich vertretene
Steuerpflichtige vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verlängert und den Beginn des
Verzinsungszeitraums vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben.
Wesentliche Aussagen des BMF:
Das BMF weist insbesondere auf folgende Punkte hin:
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Die gesetzliche Verlängerung auf den 31.8.2021 gilt nur für
steuerlich vertretene Steuerpflichtige, nicht aber für Steuerpflichtige, die
ihre Steuererklärung selbst erstellen. Die Verlängerung erfordert keinen
Antrag. -
Der Steuerpflichtige kann auch über den 31.8.2021 hinaus eine
Fristverlängerung beantragen. Dies setzt allerdings voraus, dass sowohl er als
auch sein Steuerberater ohne Verschulden an der Einhaltung der zum 31.8.2021
endenden Frist gehindert sind. Eine Arbeitsüberlastung des Steuerberaters ist
grundsätzlich nicht unverschuldet und rechtfertigt daher keine weitere
Fristverlängerung. -
Bei Nichteinhaltung der auf den 31.8.2021 verlängerten Frist
droht ein Verspätungszuschlag, zu dessen Festsetzung das Finanzamt
grundsätzlich verpflichtet ist. Ausnahmsweise steht die Festsetzung des
Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts, wenn die Steuer auf Null
festgesetzt wurde oder niedriger als die Vorauszahlungen ist oder wenn die
Erklärungsfrist vom Finanzamt über den 31.8.2021 hinaus verlängert worden ist,
aber auch diese verlängerte Frist nicht eingehalten worden
ist. -
Der Verzinsungszeitraum für Erstattungs- und
Nachzahlungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer 2019 beginnt erst am
1.10.2021 statt am 1.4.2021. Diese Verschiebung gilt auch für steuerlich nicht
vertretene Steuerpflichtige.
Hinweise: Sonderregelungen
bestehen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Ihre
Erklärungsfrist für 2019 ist durch Gesetz vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021
verschoben worden.
Für steuerlich nicht vertretene Steuerpflichtige bleibt es bei der
Erklärungsfrist zum 31.7.2021 für den Veranlagungszeitraum 2019. Sie können
aber eine Fristverlängerung beantragen, wenn der Abgabetermin zum 31.7.2021 für
sie unbillig ist; auf ein fehlendes Verschulden kommt es bei ihnen also nicht
an.
Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist zurzeit eine Verlängerung der
Erklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige um drei Monate auf Ende Mai 2022
im Gespräch. Eine Entscheidung hierzu ist allerdings noch nicht gefallen.
BMF-Schreiben vom 15.4.2021 – IV A 3 – S 0261/20/10001
:010; Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 23.4.2021 (ggf.
Verlängerung VZ 2020); NWB