Beteiligt sich an einer GmbH ein atypisch stiller Gesellschafter im
Laufe des Jahres, wird der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 € in
voller Höhe für die GmbH & atypisch Still gewährt. Allerdings wird für den
Zeitraum vor der Gründung der GmbH & atypisch Still kein Freibetrag
gewährt, da einer GmbH der Freibetrag nicht zusteht.
Hintergrund: An einem
Handelsgewerbe kann sich ein stiller Gesellschafter beteiligen. Trägt er
Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative, handelt es sich um einen
sog. atypisch stillen Gesellschafter, so dass die GmbH & atypisch Still als
Mitunternehmerschaft behandelt wird. Es ergehen dann zwei
Gewerbesteuermessbescheide: Ein Bescheid richtet sich an die GmbH &
atypisch Still, also an die Mitunternehmerschaft, während sich der andere
Bescheid an die GmbH selbst richtet. Ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von
24.500 € wird nach dem Gesetz nur Einzelunternehmern und
Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gewährt.
Streitfall: Die Klägerin ist
eine im Jahr 2008 gegründete GmbH. Am 18.12.2015 beteiligte sich der X als
atypisch stiller Gesellschafter an der Klägerin, so dass eine GmbH &
atypisch Still entstand. Der Gewinn der GmbH im Jahr 2015 betrug 34.800
€. Das Finanzamt erließ zum einen gegenüber der GmbH einen
Gewerbesteuermessbescheid für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 17.12.2015, in
dem es den Gewinn zeitanteilig in Höhe von ca. 33.500 € ansetzte, aber
keinen Freibetrag berücksichtigte. Zum anderen erließ das Finanzamt einen
Gewerbesteuermessbescheid für die GmbH & atypisch Still, in dem es den
zeitanteiligen Gewinn für den Zeitraum vom 18.12.2015 bis 31.12.2015 ansetzte
(ca. 1.300 €) und hiervon den Freibetrag von 24.500 € abzog, so
dass sich ein Messbetrag von 0 € ergab. Die Klägerin wehrte sich gegen
den ersten Bescheid, der sie selbst betraf, und machte einen Freibetrag von
24.500 € geltend.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
-
Der Freibetrag von 24.500 € steht nur Einzelunternehmern
und Personengesellschaften zu, nicht aber Kapitalgesellschaften. -
Der Freibetrag wird bei der GmbH & atypisch Still in
voller Höhe berücksichtigt, da die GmbH & atypisch Still eine
Personengesellschaft ist. Der Freibetrag wird insoweit nicht nur zeitanteilig
für den Zeitraum vom 18.12.2015 bis 31.12.2015 gewährt.
Hinweise: Beide
Gewerbesteuermessbescheide werden an die GmbH adressiert. Der
Gewerbesteuermessbescheid, der die GmbH & atypisch Still betrifft, ergeht
aber an die GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes der atypisch stillen
Gesellschaft. Der Bescheid kann nicht an die atypisch stille Gesellschaft
adressiert werden, da es sich um eine reine Innengesellschaft handelt, die
nicht Beteiligte eines Verfahrens der Gewerbesteuer sein kann.
BFH, Urteil vom 15.7.2020 – III R 68/18; NWB