Scheidet eine GmbH, die Kommanditistin einer KG ist, infolge einer
Abspaltung aus der KG aus, geht damit auch ein gewerbesteuerlicher Fehlbetrag
der KG im Umfang der Beteiligungsquote der GmbH unter und kann nicht mehr mit
künftigen Gewinnen der KG verrechnet werden. Die gesetzliche Konzernklausel,
die einen Verlustuntergang verhindern soll, gilt nur bei einem
Gesellschafterwechsel bei der GmbH, nicht aber bei einem Gesellschafterwechsel
bei einer Personengesellschaft.

Hintergrund: Erzielt ein
Gewerbebetrieb Verluste, wird zum Jahresende ein sog. vortragsfähiger
Gewerbeverlust (Fehlbetrag) festgestellt, der mit künftigen Gewinnen verrechnet
werden kann. Diese Verrechnung setzt aber eine sog. Unternehmens- und
Unternehmeridentität voraus. Unternehmensidentität bedeutet, dass der
Gewerbebetrieb auch in den Folgejahren identisch bleibt und z.B. die Branche
nicht gewechselt wird. Unternehmeridentität bedeutet hingegen, dass der
Gewerbetreibende, der den Verlust erlitten hat, mit dem Gewerbetreibenden, der
den Verlust in einem Folgejahr mit dem Gewinn verrechnen will, identisch
ist.

Streitfall: Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin die A-GmbH war. Für die
Klägerin war zum 31.12.2013 ein Fehlbetrag in Höhe von ca. 1 Mio. €
festgestellt worden. Im Jahr 2014 spaltete die A-GmbH einen Teil ihres
Vermögens, zu dem auch die Kommanditbeteiligung an der Klägerin gehörte, auf
die C-GmbH ab, die dadurch Kommanditistin der Klägerin wurde. Sowohl die A-GmbH
als auch die C-GmbH gehörten zum selben Konzern. Die Klägerin erzielte im Jahr
2014 einen Gewinn von ca. 800.000 €. Das Finanzamt lehnte zum 31.12.2014
die Feststellung eines Fehlbetrags i.H. von ca. 200.000 € ab, weil der
Fehlbetrag auf die A-GmbH als alleinige Kommanditistin entfallen sei, die im
Jahr 2014 ausgeschieden sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

Der Grundsatz der Unternehmeridentität verlangt bei einer
Personengesellschaft, dass die Gesellschafter identisch bleiben. Scheidet ein
Gesellschafter aus, geht der Fehlbetrag unter, soweit er auf den
ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

Die A-GmbH ist im Jahr 2014 aus der Klägerin ausgeschieden. Da die
A-GmbH die alleinige Kommanditistin der Klägerin war, ist der gesamte
Fehlbetrag auf sie entfallen. Aufgrund ihres Ausscheidens im Jahr 2014 war
daher zum 31.12.2014 kein Fehlbetrag mehr festzustellen.

Zwar gibt es gesetzliche Regelungen, nach denen ein Fehlbetrag
nicht untergeht; diese Regelungen greifen im Streitfall aber nicht:

  • Im Umwandlungsrecht, das für Abspaltungen gilt, gibt es eine
    Regelung zum Fehlbetrag nur beim Übergang vom Vermögen einer
    Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft. Diese Regelung
    betrifft aber nur den Fehlbetrag der übertragenden Kapitalgesellschaft, während
    es im Streitfall um den Fehlbetrag einer GmbH & Co. KG geht.

  • Die sog. Konzernklausel rettet zwar einen Fehlbetrag, wenn
    Anteile innerhalb eines Konzerns übertragen werden. Dies gilt aber zum einen
    nur für den Fehlbetrag einer Kapitalgesellschaft und nicht für den Fehlbetrag
    einer Personengesellschaft wie im Streitfall. Zum anderen gilt die Regelung nur
    für den Fehlbetrag einer Personengesellschaft, an der eine Kapitalgesellschaft
    beteiligt ist, wenn die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft wechseln. Im
    Streitfall wechselten die Anteilseigner der A-GmbH aber nicht.

Hinweise: Der BFH lehnte einen Verstoß gegen
den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ab. Denn der Gesetzgeber
besteuert Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bewusst
unterschiedlich.

Wäre im Streitfall nach der Abspaltung auf die C-GmbH ein neuer
Verlust bei der Klägerin entstanden, hätte dieser Verlust zum 31.12.2014
festgestellt werden können und wäre auf die C-GmbH entfallen.

BFH, Urteil vom 12.11.2020 – IV R 29/18; NWB

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