Bundestag und Bundesrat haben weitere steuerliche Entlastungen für
Steuerzahler beschlossen. So wird auch bei der Steuerfestsetzung für 2020 ein
vorläufiger Verlustrücktrag möglich sein. Darüber hinaus wird der zeitliche
Geltungsbereich für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in
Gaststätten bis zum 31.12.2022 verlängert, der einkommensteuerliche
Verlustrücktrag der Jahre 2020 und 2021 in das jeweilige Vorjahr verdoppelt und
beim Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 € pro Kind
ausgezahlt.

Hintergrund: Die Corona-Krise
führt bei vielen Steuerzahlern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bereits
zweimal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog. Corona-Steuerhilfegesetze
verabschiedet. Nun haben Bundestag und Bundesrat das sog. Dritte
Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Im Laufe des Verfahrens wurde das
Gesetz um einen sog. vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für
2020 erweitert.

Die beschlossenen
Änderungen:

  • Für Restaurants wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für
    Speisen bis zum 31.12.2022 verlängert. Bisher gilt der ermäßigte Steuersatz
    lediglich bis zum 30.6.2021.

    Hinweis: Für Getränke bleibt
    es beim Steuersatz von 19 %.

  • Bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird der
    steuerliche Verlustrücktrag für die
    Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 Mio. € auf 10 Mio. €
    verdoppelt. Im Fall einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich der bisher
    mögliche Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer von 10 Mio. € auf 20
    Mio. €.

    Hinweis: Vor der
    Corona-Krise war lediglich ein Verlustrücktrag in Höhe von 1 Mio. € bzw.
    – bei Zusammenveranlagung – 2 Mio. € möglich. Der
    Gesetzgeber hat während der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5 Mio.
    € bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. €
    verfünffacht. Nun erfolgt eine weitere Verdoppelung. Danach kann z. B. bei
    Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus dem Jahr 2020 in das
    Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit einem Gewinn von 20 Mio. €
    verrechnet werden, so dass sich für 2019 eine Steuererstattung
    ergibt.

  • Entsprechend verdoppelt wird auch der Höchstbetrag für den
    pauschalen Verlustrücktrag zwecks Minderung der Vorauszahlungen für 2019,
    nämlich von 5 Mio. € auf 10 Mio. € bzw. – im Fall der
    Zusammenveranlagung – von 10. Mio. € auf 20 Mio.
    €.

  • Gleichermaßen werden auch die Höchstbeträge für den
    vorläufigen Verlustrücktrag bei der
    Steuerfestsetzung 2019 verdoppelt. Im Rahmen der Einkommen- bzw.
    Körperschaftsteuerfestsetzung für 2019 kann auf Antrag ein vorläufiger
    Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 % der Einkünfte 2019,
    gemindert um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vorläufig abgezogen
    werden. Dies mindert die Steuer für 2019, auch wenn für den Verlust für 2020
    noch kein Steuerbescheid vorliegt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des
    vorläufigen Verlustrücktrags ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020
    auf Null. Hierfür galten bislang Höchstbeträge von 5 Mio. € bzw. –
    im Fall der Zusammenveranlagung – von 10 Mio. €, die nun
    verdoppelt wurden.

    Hinweis: Liegt für 2019
    bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis
    einen Monat nach Verkündung des neuen Gesetzes beantragen, dass der neue,
    erhöhte vorläufige Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019
    wird dann geändert.

  • Auf Vorschlag des Finanzausschusses des Bundestages wurde der
    vorläufige Verlustrücktrag auch für die Steuerfestsetzung 2020 eingeführt und
    die vorläufige Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus dem
    Veranlagungszeitraum 2021 ermöglicht. Insoweit gelten die Grundsätze, die für
    die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags bei der
    Steuerfestsetzung für 2019 zu beachten sind, entsprechend. Die Vorauszahlungen
    für 2021 müssen also z.B. auf Null herabgesetzt werden, damit der vorläufige
    Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden kann.

  • Zu guter Letzt wird erneut ein einmaliger
    Kinderbonus, diesmal in Höhe von 150
    €, pro Kind gezahlt. Der Bonus soll mit dem Kindergeld für den Monat Mai
    2021 ausgezahlt werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für den
    Kinderbonus von 300 € im Jahr 2020.

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des
Bundestages zum 3. Corona-Steuerhilfegesetz, BT-Drucks. 19/26970, von Bundestag
(26.2.2021) und Bundesrat (5.3.2021) verabschiedet; die Veröffentlichung im
BGBl. steht noch aus

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