Ein Profi-Fußballer kann die Beiträge für eine
Sportunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten absetzen. Denn eine
Sportunfähigkeitsversicherung deckt nicht nur beruflich veranlasste Unfälle ab,
sondern jeden Unfall, d.h. auch solche im Privatbereich.
Hintergrund: Beruflich
veranlasste Aufwendungen sind als Werbungskosten absetzbar.
Streitfall: Der Kläger ist
Profi-Fußballer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er schloss
2014 zwei Sportunfähigkeitsversicherungen ab, die Versicherungsschutz für den
Fall boten, dass der Kläger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls seinen
Beruf als Fußballer nicht mehr ausüben kann. Er machte die Beiträge als
Werbungskosten geltend, die das Finanzamt allerdings nur als Sonderausgaben
berücksichtigte.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Beiträge für Versicherungen sind nur dann beruflich veranlasst
und damit als Werbungskosten absetzbar, wenn das versicherte Risiko ein
berufliches ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Versicherung die Folgen
beruflicher Unfälle absichert. -
Die beiden Sportsunfähigkeitsversicherungen sicherten
sämtliche Unfälle und Krankheiten ab, also auch solche, die privat verursacht
waren. Damit war die Versicherung nicht beruflich veranlasst, sondern diente
vor allem dazu, krankheits- und unfallbedingte Einnahmeausfälle auszugleichen
und den Lebensstandard zu halten. -
Zwar trägt der Kläger ein erhöhtes Risiko eines
Einnahmenausfalls, wenn er erkrankt oder einen Unfall erleidet. Dies ändert
aber nichts daran, dass die Schadensursache privater Natur sein kann. -
Unbeachtlich ist auch, dass das Risiko, sich während der
Arbeitszeit (Training, Spiel) zu verletzen, beim Kläger viel höher ist als bei
einem normalen Arbeitnehmer. Dies mag zwar zu einer beruflichen Mitveranlassung
führen; ein anteiliger Abzug scheitert aber daran, dass sich der berufliche
Anteil nicht von dem privaten Anteil leicht und einwandfrei trennen lässt.
Hinweise: Würde sich der Kläger
in einem Fußballspiel verletzen, wären die Behandlungskosten Werbungskosten. In
diesem Fall wäre aber die berufliche Veranlassung eindeutig, nämlich die
Verletzung während der Arbeitszeit (Bundesligaspiel).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu Unfallversicherungen entschieden,
dass die Beiträge dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn die Versicherung
die Folgen beruflicher Unfälle absichert. Werden sowohl berufliche als auch
außerberufliche Unfälle versichert, ist eine Aufteilung zu jeweils 50 %
möglich, so dass der Beitrag zu 50 % steuerlich absetzbar ist.
Das FG vergleicht die streitige Sportunfähigkeitsversicherung aber
nicht mit einer Unfallversicherung, sondern mit einer
Berufsunfähigkeitsversicherung im Fall der dauerhaften Sportunfähigkeit sowie
mit einer Krankentagegeldversicherung im Fall einer vorübergehenden
Sportunfähigkeit; weder bei der Berufsunfähigkeits- noch bei der
Krankentagegeldversicherung erfolgt aber eine Aufteilung des Beitrags, weil
beide Versicherungen den Ausgleich von Einnahmeausfällen bezwecken und das
allgemeine Risiko einer Erkrankung abdecken, das dem privaten Bereich
zuzuordnen ist.
FG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2021 – 10 K 2192/17 E;
NWB