Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (FG) ist die
		Überlassung eines sog. Jobtickets zu einem verbilligten Preis nicht
		lohnsteuerpflichtig, wenn das Jobticket dazu dienen soll, die Parkplatznot in
		der Nähe des Betriebs des Arbeitgebers zu mildern. 
Hintergrund: Zum
		steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur das monatlich gezahlte Gehalt,
		sondern auch geldwerte Vorteile wie Sachbezüge. 
Streitfall: Die Klägerin ist
		Arbeitgeberin und verfügte über einen betrieblichen Parkplatz, den die
		Arbeitnehmer zwar kostenlos nutzen durften, der aber regelmäßig überfüllt war.
		Sie bot ihren Arbeitnehmern in Zusammenarbeit mit dem lokalen Verkehrsbetrieb
		ein sog. Jobticket an, das billiger war als eine reguläre Zeitkarte. Das
		Finanzamt sah in dem Preisvorteil einen geldwerten Vorteil und unterwarf ihn
		der Lohnsteuer. 
Entscheidung: Das FG gab der
		Klage statt: 
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Die Klägerin hat das Jobticket nicht als Gegenleistung für die
von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr diente das
Jobticket dazu, die angespannte Parkplatzsituation beim Betrieb zu entschärfen. - 
Unbeachtlich ist, dass die Überlassung des Jobtickets für den
Arbeitnehmer einen Vorteil mit sich brachte, weil es sich dabei nur um einen
sog. Reflex handelte. - 
Im Übrigen hat die Klägerin auch die betrieblichen Parkplätze
kostenlos überlassen. 
Hinweise: Das Urteil ist noch
		nicht rechtskräftig, offen ist es zurzeit, wie es weitergeht. Gegen das Urteil
		spricht, dass das morgendliche Parken Aufgabe des Arbeitnehmers ist und nicht
		zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese
		Aufgabe erleichtert, könnte es sich daher um Arbeitslohn handeln. 
Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit
		beruflich unterwegs ist und Auswärtstermine wahrnimmt; hier liegt es im
		Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer möglichst wenig Zeit für die
		Parkplatzsuche verwendet. 
Hessisches FG, Urteil vom 25.11.2020 – 12 K 2283/17, NZB beim
		BFH: Az. VI B 5/21; NWB
					