Der Bundesrat hat am 12.2.2021 der Verlängerung der
Steuererklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige für den
Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer
einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021. Sie
gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen
zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten
können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom
1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den
VZ 2019:

Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verschiebt sich für
beratene Steuerpflichtige um ein halbes
Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021
statt wie sonst üblich bis Ende Februar 2021. Parallel wird auch die Karenzzeit
zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate
ausgeweitet.

Für beratene Land- und
Forstwirte
verlängert sich Erklärungsfrist um fünf Monate vom
31.7.2021 auf den 31.12.2021. Auch hier wird zinsfreie Karenzzeit für den
Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate auf den 1.5.2022 verschoben.

Hintergrund ist, dass Steuerberater und landwirtschaftliche
Buchstellen derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für
Unternehmen stark ausgelastet sind.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Soweit von November 2020 bis Ende Februar 2021 aus rechtlichen, vor
allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen
Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die
Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den
Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf
die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der
Insolvenzreife ändern könnte.

Anfechtungsschutz bei Stundungen

Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende
März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die
bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht
gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein
Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht
eröffnet worden ist.

Hinweis: Das Gesetz wird nach
Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es
kann dann – teilweise rückwirkend – in Kraft treten.

BundesratKOMPAKT v. 12.2.2021; NWB

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