Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklärungen
2019 vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Dies betrifft steuerlich
vertretene Steuerpflichtige, die also z.B. einen Steuerberater oder
Rechtsanwalt mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt haben. Außerdem
soll der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1.4.2021 auf den
1.10.2021 verschoben werden.

Hintergrund: An sich müssen
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder
anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre
Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt es für 2019 zu einer
Nachzahlung oder Erstattung, wird der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab
dem 1.4.2021 verzinst.

Gesetzentwurf: Die
Koalitionsparteien der Bundesregierung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem
Gesetzentwurf die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor. Im
Einzelnen soll Folgendes gelten:

  • Der bisherige Abgabetermin
    für steuerlich vertretene Steuerpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021
    verschoben werden. Grund hierfür ist die
    Überlastung der Steuerberater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf
    Bewilligung von Corona-Hilfen.

  • Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für
    Nachzahlungen und Erstattungen
    für 2019, der an sich am
    1.4.2021 beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021 verschoben
    werden.

Hinweise: Die Verschiebung des
Verzinsungszeitraums ist für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten,
nachteilig, aber für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.

Bereits vor wenigen Wochen hatte das Bundesfinanzministerium eine
Fristverlängerung bis zum 31.3.2021 ausgesprochen. Da die Abgabefrist
gesetzlich geregelt ist, muss jedoch der Gesetzgeber tätig werden und nicht die
Verwaltung. Außerdem war die Fristverlängerung von nur einem Monat zu kurz.
Zudem war die Verschiebung des Beginns des Verzinsungszeitraums nicht geregelt.

BT-Drucks. 19/25795, NWB

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