Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert aufgrund der
Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen,
Vorauszahlungen und Vollstreckung. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise
betroffen sind, erhalten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen
anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.

Hintergrund: Das BMF hatte im
März letzten Jahres Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor
Vollstreckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren bis zum 31.12.2020
befristet.

Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben
verlängert und modifiziert das BMF die im März eingeräumten Erleichterungen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die
    unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.

  • Stundung: Steuern, die bis
    zum 31.3.2021 fällig werden, können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet
    werden, wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die
    Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, und
    der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstandenen
    Schäden abzulehnen.

    Hinweis: Die Stundung kann
    bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart
    wird.

  • Vollstreckungsschutz: Auf
    Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum
    30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig sind. Die
    Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entstehen, sind grundsätzlich zu
    erlassen.

    Hinweis: Wird eine
    Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis
    zum 31.12.2021 möglich.

  • Vorauszahlungen:
    Steuerpflichtige können einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und
    Gewerbesteuervorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des Antrags
    sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Eine Definition, wann
man unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt
in dem Schreiben des BMF. Hier wird man aber keine strengen Anforderungen
stellen müssen, so dass z.B. der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer von
Corona besonders betroffenen Branche (z.B. Restaurant, Messebau,
Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Betriebs aufgrund der
Corona-Maßnahmen (z.B. Kurzarbeit) genügen müsste.

Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht
unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allgemeinen Grundsätzen
eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragt werden. Hier sind dann aber
die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.

BMF-Schreiben vom 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :025;
NWB

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