Kann ein Arbeitnehmer aufgrund
einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung
dem Grunde nach Verpflegungspauschalen geltend machen, sind die
Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn ihm der Arbeitgeber Mahlzeiten zur
Verfügung stellt. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen erfolgt auch dann,
wenn der Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht
einnimmt, ohne dass es auf die Gründe hierfür ankommt.
Hintergrund: Arbeitnehmer
können unter bestimmten Voraussetzungen Mehraufwendungen für Verpflegung
absetzen, z.B. bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Der Gesetzgeber
gewährt dem Arbeitnehmer hierfür Verpflegungspauschalen, deren Höhe von der
Abwesenheitsdauer abhängig ist. Der Gesetzgeber ordnet aber eine Kürzung der
Verpflegungspauschalen an, wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter
Dritter dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt; die Kürzung erfolgt
dann in Höhe von jeweils 40 % für das Mittagessen bzw. Abendessen und in Höhe
von 20 % für das Frühstück.
Sachverhalt: Der Kläger
war Berufssoldat und führte einen doppelten Haushalt. Die Bundeswehr stellte
dem Kläger in der Kaserne Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung;
hierfür musste der Kläger eine Zuzahlung von insgesamt 7,63 € pro Tag
leisten (jeweils 3 € für Mittag- und Abendessen sowie 1,63 € für
das Frühstück). Der Kläger nahm lediglich das Mittagessen ein, nicht aber das
Frühstück und das Abendessen. Der Kläger machte im Streitjahr 2015 für die Tage
der doppelten Haushaltsführung 24 € bzw. 12 € pro Tag geltend und
zog pro Tag 3 € für das Mittagessen ab. Das Finanzamt erkannte dies
nicht an, zog aber die Zuzahlungen des Klägers als Werbungskosten ab.
Entscheidung: Der BFH
wies die Klage ab:
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Nach dem Gesetz sind die
Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn der Arbeitgeber oder ein von ihm
beauftragter Dritter dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Im
Streitfall hat die Bundeswehr dem Kläger sowohl Frühstück als auch Mittag- und
Abendessen zur Verfügung gestellt. Damit erfolgt eine Kürzung um insgesamt 100
%, nämlich um jeweils 40 % für das Mittag- und Abendessen sowie um 20 % für das
Frühstück. Die Verpflegungspauschalen betragen somit 0
€. -
Die Kürzung erfolgt auch dann,
wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber angebotenen Mahlzeiten nicht
einnimmt. Es kommt nicht darauf an, weshalb der Arbeitnehmer die ihm zur
Verfügung gestellte Verpflegung nicht einnimmt. -
Der Gesetzgeber wollte mit der
Kürzung der Verpflegungspauschalen das Veranlagungsverfahren vereinfachen. Es
soll daher nicht geprüft werden müssen, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeiten
tatsächlich eingenommen hat und aus welchen Gründen er ggf. die Mahlzeiten
nicht eingenommen hat. Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob der
Arbeitnehmer dazu verpflichtet war, die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten
einzunehmen.
Hinweis: Der BFH schließt
sich der Auffassung der Finanzverwaltung an, die die Verpflegungspauschalen
kürzt, sobald die Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt werden, unabhängig davon,
ob der Arbeitnehmer sie auch einnimmt.
Der Kläger konnte zwar keine
Verpflegungspauschalen als Werbungskosten gelten machen, wohl aber seine
Zuzahlungen.
BFH, Urteil vom 7.7.2020 – VI R
16/18; NWB