Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020.
Sie soll nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und
erweitert werden. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für
Soloselbständige“.

Einzelheiten zur
Überbrückungshilfe III:

  • Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021
    bis Juni 2021.

  • Es soll weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der
    Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder
    auch Kosten für Abschreibungen.

  • Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 €
    pro Monat künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat
    Betriebskostenerstattung möglich.

Einzelheiten zur
Neustarthilfe:

  • Betroffene, z. B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen
    künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) i. H. von 25 %
    des Umsatzes (maximal 5.000 €) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als
    steuerbaren Zuschuss erhalten können.

  • Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der
    Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr
    Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 %
    aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

  • Die sog. Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz
    des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis
    Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als
    50 % zurückgegangen ist.

  • Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der
    durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt
    (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses
    Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem
    1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen
    können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen
    Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den
    durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020)
    wählen.

  • Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf
    Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

  • Es handelt sich um einen Zuschuss, der – wenn die
    Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen
    ist.

  • Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch
    wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni
    2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

  • Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst
    erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die
    Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 %
    ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70
    und 80 % die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 % drei Viertel.
    Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 %, so ist die Neustarthilfe
    vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines
    Bagatellbetrags von 500 € liegt, ist keine Rückzahlung
    erforderlich.

Hinweis: Die Überbrückungshilfe
III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1.1.2021 gelten.
Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den
Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach
Programmstart im neuen Jahr gestellt werden.

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