Der Abgabesatz zur
Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 voraussichtlich 4,4 Prozent
betragen. Dies teilt das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aktuell
mit. Der bisherige Abgabesatz liegt bei 4,2 Prozent.
Über die Künstlersozialversicherung
werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als
Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten
tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer
Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen
Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen
(30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten,
finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben.
Der Abgabesatz wird jährlich für
das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in
einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Nach Angabe des BMAS konnte durch
den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in
Höhe von 23 Mio. € ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 % im Jahr 2021
vermieden werden.
Hinweis: Bei der
Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne
Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im
Bundesgesetzblatt verkündet werden.
BMAS, Pressemitteilung v.
20.10.2020 zur Einleitung der Ressort- und Verbändebeteiligung zum Entwurf der
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021