Dem BFH zufolge müssen auch
Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten eines
Auslandssemesters bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Darauf macht
der Bund der Steuerzahler aufmerksam, der eine entsprechende Musterklage
begleitet hat.

Sachverhalt: Die Klägerin
nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf
sie zwei Auslandssemester absolvierte. Die Beteiligten stritten sich über die
Aufwendungen für die dortige Unterkunft und für Verpflegungsmehraufwand im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Der Bund der
Steuerzahler führt in seiner Pressemitteilung aus:

  • Nach Ansicht des BFH (Beschluss
    v. 14.5.2020 – VI R 3/18) bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule
    die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und
    Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten
    steuerlich zu berücksichtigen sind.

  • Das Verfahren wird an das FG
    Münster zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück verwiesen: Es muss noch die
    konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.

Hinweise: Es profitieren
Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sog.
Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen ist bereits das Masterstudium ein
Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene
Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählen zur
Kategorie Zweitstudium.

Der Beschluss ist noch nicht auf
der Homepage des BFH veröffentlicht.

Pressemitteilung Bund der
Steuerzahler; NWB

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