Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zur Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit des
elektrischen Aufladens von Elektro- und Hybridautos sowie für die zeitweise
Überlassung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung
Stellung genommen.
Hintergrund: Der
Gesetzgeber hat seit dem 1.1.2017 den vom Arbeitgeber gewährten Vorteil für das
elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des
Arbeitgebers ebenso steuerfrei gestellt wie die zeitweise Überlassung einer
betrieblichen Ladevorrichtung für die private Nutzung des Arbeitnehmers. Diese
Steuerbefreiung gilt bis zum 31.12.2030.
Inhalt des
BMF-Schreibens: Das BMF erläutert die einzelnen
Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wie z.B. den Begriff des Elektro- bzw.
Hybridfahrzeugs, des Aufladeorts oder der Ladevorrichtung. Zudem äußert sich
das Ministerium zu den vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und geht
auf die Übereignung der Ladevorrichtung auf den Arbeitnehmer ein. Die folgenden
Punkte sind hervorzuheben:
-
Zu den Elektrofahrzeugen
gehören auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind.
Dies ist der Fall, wenn sie eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erreichen. -
Das Aufladen muss im Betrieb
des Arbeitgebers erfolgen oder aber in einem mit dem Arbeitgeber verbundenen
Unternehmen i.S. des Aktiengesetzes, nicht aber bei einem fremden
Dritten. -
Steuerfrei ist auch die
zeitweise Überlassung (unentgeltlich als Leihe oder verbilligt als Miete) einer
betrieblichen Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge zur privaten
Nutzung. Hierzu gehört nicht die Übereignung einer derartigen Ladevorrichtung.
Zur privaten Nutzung gehört auch die Verwendung der Ladevorrichtung für andere
Einkunftsarten, wenn z.B. der Arbeitnehmer mit seinem aufgeladenen
Elektrofahrzeug zu seiner vermieteten Immobilie fährt. -
Erstattet der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für ein
privates Elektro- oder Hybridfahrzeug,
handelt es sich um steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Erstattet der Arbeitgeber jedoch die vom
Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für einen
Dienstwagen, ist die Erstattung als
Auslagenersatz steuerfrei. Zur vereinfachten
Berechnung des Auslagenersatzes können Pauschalen angesetzt werden, die –
je nach Zeitraum und nach Lademöglichkeit – zwischen 10 € und
50 € monatlich betragen. Durch den Auslagenersatz sind sämtliche
Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. -
Übereignet der Arbeitgeber die
Ladevorrichtung dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt, gilt die
Steuerbefreiung zwar nicht; jedoch kann dieser Vorteil mit 25 % pauschal
versteuert werden.
Hinweise: Die
Steuerbefreiung gilt nicht für Geschäftsfreunde und Kunden des Arbeitgebers,
die betriebliche Ladevorrichtungen für ihre Elektro- oder Hybridfahrzeuge
nutzen dürfen.
Aus Billigkeitsgründen wendet die
Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für das elektrische Aufladen auch auf
Elektrofahrräder an, die nicht als Kfz einzustufen sind.
Zu beachten ist, dass der Vorteil
aus dem Aufladen bzw. der zeitweisen Überlassung der Ladevorrichtung
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Entgeltumwandlung ist
also nicht begünstigt.
Der Arbeitgeber ist nicht
verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen.
BMF-Schreiben vom 29.9.2020 – IV C
5 – S 2334/19/10009 :004; NWB