Das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) weist darauf hin, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 18.8.2015 – V R 47/14
der Umsatzsteuererklärung deutlich entnehmbar sein muss, ob die Steuer nach
vereinbarten Entgelten, nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten und
vereinnahmten Engelten berechnet wurde.
Hintergrund: Aufgrund von
Hinweisen, dass Unternehmen die entsprechende Eintragungsmöglichkeit in Zeile
22 des Vordruckmusters USt 2 A (Kz 133) häufig missverstehen und
Fehleintragungen vornehmen, bittet das BMF darum, Folgendes zu
beachten:
-
Die Steuer ist grundsätzlich
nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG – sog.
Sollversteuerung). In diesem Fall ist in Zeile
22 des Vordruckmuster USt 2 A (Kz 133) eine
„1“
einzutragen. -
Unter den Voraussetzungen des §
20 UStG (sog. Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten
berechnet werden. In diesem Fall ist in Zeile
22 eine „2“
einzutragen. -
Erstreckt sich die Berechnung
der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nur auf einzelne Unternehmensteile (§
20 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 oder Satz 1 Nr. 3 UStG) ist in
Zeile 22 eine
„3“
einzutragen. -
Die Besteuerung von Anzahlungen
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A Satz 4 UStG ist für die Eintragung in Zeile 22
unbeachtlich.
Quelle:
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, NWB