Beim Verkauf einer möblierten
Ferienwohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist wird der aus dem
Verkauf der Möbel erzielte Gewinn nicht als Spekulationsgewinn besteuert. Denn
es handelt sich bei den Möbeln um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die nach
dem Gesetz nicht Objekt eines Spekulationsgewinns sein können.

Hintergrund: Der Verkauf
einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung kann ebenso zu
einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn führen wie der Verkauf sonstiger
Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres mit Gewinn; die Spekulationsfrist
verlängert sich bei sonstigen Wirtschaftsgütern, d.h. Nicht-Immobilien, auf
zehn Jahre, wenn die sonstigen Wirtschaftsgüter zumindest in einem Jahr zur
Einkünfteerzielung eingesetzt worden sind. Allerdings ist die Steuerpflicht bei
sonstigen Wirtschaftsgütern für Gegenstände des täglichen Gebrauchs
ausgeschlossen.

Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die 2013 eine Ferienwohnung zwecks
Vermietung erworben hatten. Sie vermieteten die Wohnung im möblierten Zustand.
Für die Einrichtung (Möbel und Kleingeräte) wandten sie im Jahr 2014 ca. 41.000
€ auf. Im Jahr 2016 verkauften sie die Ferienwohnung zum Preis von
265.000 €; nach dem Kaufvertrag entfielen 45.000 € auf die
Einrichtung. Das Finanzamt erfasste einen Spekulationsgewinn und bezog den
gesamten Kaufpreis von 265.000 € in die Berechnung des
Spekulationsgewinns ein.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) verneinte einen steuerpflichtigen
Spekulationsgewinn, soweit die Kläger die Einrichtung mitveräußert hatten, und
gab der Klage insoweit statt:

  • Zwar führte der Verkauf der
    Ferienwohnung zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn, weil die Kläger
    die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft haben. Die
    zehnjährige Spekulationsfrist gilt auch für die mitverkaufte Einrichtung, weil
    diese in mindestens einem Kalenderjahr für die Einkünfteerzielung eingesetzt
    worden ist.

  • Allerdings handelt es sich bei
    der Einrichtung um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, die nicht der
    Steuerpflicht für Spekulationsgewinne unterliegen. Wirtschaftsgüter des
    täglichen Gebrauchs sind Gegenstände, die typischerweise einem Wertverlust
    unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben, z.B. Gebrauchtwagen.
    Diese Voraussetzung ist bei einer Wohnungseinrichtung erfüllt, so dass insoweit
    kein Spekulationsgewinn entstanden ist.

  • Bei der Höhe des auf die
    Einrichtung entfallenden und nicht steuerpflichtigen Gewinns konnte auf die
    vertragliche Kaufpreisaufteilung zurückgegriffen werden; danach entfielen
    45.000 € auf die Einrichtung. Zwar lag dieser Betrag über den
    Anschaffungskosten für die Einrichtung, die sich auf lediglich 41.000 €
    im Jahr 2014 beliefen. Der Grund für die vermeintliche Wertsteigerung der
    Einrichtung lag aber darin, dass der Käufer im Jahr 2016 eine vollständig
    eingerichtete Wohnung erwerben und diese sogleich vermieten konnte; zudem
    hatten die Kläger erhebliche Eigenleistungen erbracht, und der im Jahr 2014
    beauftragte Handwerker hatte mehrere Wohnungen in dem Haus eingerichtet und
    daher besonders günstig gearbeitet.

Hinweise: Eine
vertragliche Kaufpreisaufteilung wird steuerlich nicht akzeptiert, wenn sie nur
zum Schein erfolgt oder gestaltungsmissbräuchlich ist, d.h. nur der
Steuerersparnis dient. Diese Voraussetzungen verneinte das FG im Streitfall.
Allerdings wird in der Regel eine Kaufpreisaufteilung vom Finanzamt nicht
anerkannt werden, wenn sich hieraus eine Wertsteigerung bei der Einrichtung
ergibt; üblicherweise verliert eine Einrichtung nämlich an Wert, erst recht,
wenn es sich um eine Ferienwohnung handelt. Die Kläger hatten allerdings im
Klageverfahren gut vorgetragen, weshalb die Anschaffungskosten für die
Einrichtung ungewöhnlich niedrig waren.

Ein Spekulationsgewinn erhöht sich
um die in Anspruch genommenen Abschreibungen. Daher kann ein Spekulationsgewinn
auch dann entstehen, wenn der Verkaufspreis den Anschaffungskosten entspricht.

FG Münster, Urteil vom 3.8.2020 – 5
K 2493/18 E; NWB

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