Vermietet ein Arbeitnehmer seine
Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an seinen Arbeitgeber,
so kann er die Vorsteuer aus der Renovierung des Badezimmers nicht geltend
machen, wenn nach den Vorgaben des Arbeitgebers zum Home-Office lediglich eine
Sanitäreinrichtung (Toilette und Waschbecken) gehören muss. Die berufliche
Nutzung des Home-Office erstreckt sich dann nicht auf ein Badezimmer mit Dusche
und Badewanne.
Hintergrund: Zwar ist
eine Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei, so dass der Vermieter keine
Vorsteuer geltend machen kann. Er kann aber bei Vermietung an einen anderen
Unternehmer, der seinerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, zur
Umsatzsteuerpflicht optieren und dann die Vorsteuer geltend machen.
Sachverhalt: Die Eheleute
waren Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Sie bewohnten die Wohnung im
Erdgeschoss. Im Souterrain befand sich eine Einliegerwohnung, die sie
umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemannes vermieteten. Nach den
Vorgaben des Arbeitgebers musste ein Home-Office eine Sanitäreinrichtung
(Toilettenraum zuzüglich Waschbecken) aufweisen. Die Kläger renovierten im
Streitjahr 2011 das Badezimmer zu einem Preis von ca. 26.000 €. Sie
machten die Vorsteuer aus den Renovierungskosten geltend. Anerkannt wurde die
Vorsteuer aber nur aus einem Nettobetrag von ca. 5.000 €; dies war der
Betrag, der auf das WC und das Waschbecken, das Badefenster und die Tür
entfiel.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen darüber hinausgehenden Vorsteueranspruch
und wies die Klage ab:
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Der Vorsteuerabzug setzt
voraus, dass zwischen den Aufwendungen, für die die Vorsteuer geltend gemacht
wird, und den Umsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Dies erfordert, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der
Ausgangsumsätze gehören. Die Badrenovierungskosten müssten also ein
Kostenelement der Miete sein. -
Ein derartiger direkter und
unmittelbarer Zusammenhang besteht bei der Vermietung eines Home-Office nur
insoweit, als das Home-Office beruflich genutzt wird. Die berufliche Nutzung
des Bades beschränkte sich auf einen „Sanitärraum“, d.h. auf die
Toilette und das Waschbecken. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des
Arbeitgebers, nach denen das Home-Office über einen Sanitärraum verfügen
musste. Ein komplettes Badezimmer war für das Home-Office nicht erforderlich,
so dass die Badrenovierung privat veranlasst war, soweit sie über die
Renovierung eines Sanitärraums hinausging, also z.B. auf die Dusche und
Badewanne entfiel. -
Der fehlende Zusammenhang
zwischen den Renovierungskosten und den Mieteinnahmen zeigt sich im Übrigen
daran, dass die Kläger nach der Badrenovierung die Miete nicht erhöht haben;
die Renovierungskosten gehörten somit nicht zu den Kostenelementen der
Miete. -
Die anteilige Anerkennung der
Vorsteuer, soweit sie auf die Renovierung eines Sanitärraums entfiel, d.h. auf
die Toilette, das Waschbecken, Fenster und Tür, war der Höhe nach nicht zu
beanstanden.
Hinweise: Erfolgt die Vermietung
des Home-Office umsatzsteuerfrei, ist ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht möglich.
Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung wie im Streitfall sollte hingegen
beachtet werden, dass der Vorsteuerabzug nur insoweit möglich ist, als das
Home-Office auch tatsächlich beruflich genutzt wird; hierzu kann auf die
Vorgaben des Arbeitgebers und Mieters zur Ausstattung eines Home-Office
zurückgegriffen werden.
Zu beachten ist ferner, dass die
Ehegatten nur eine sog. Bruchteilsgemeinschaft begründet hatten. Eine
Bruchteilsgemeinschaft ist nach der neuen Rechtsprechung kein Unternehmer (und
somit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt), sondern nur die einzelnen
Mitglieder, also der Ehemann sowie die Ehefrau. Anders ist dies, wenn die
Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, da dann die GbR
Unternehmerin ist. In der Praxis sollte geprüft werden, ob das Auftreten als
GbR praktikabler ist als eine Bruchteilsgemeinschaft, und ggf. ein
entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Ist der Arbeitnehmer
alleiniger Eigentümer des Home-Office, stellt sich diese Frage nicht, da er
dann alleiniger Unternehmer ist, wenn er das Home-Office vermietet.
BFH, Urteil v. 7.5.2020 – V R 1/18;
NWB